Was gilt für Beleidigungen im Internet?
Beleidigungen im Internet sind strafbar (§ 185 StGB). Täter können zivilrechtlich auf Unterlassung, Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden. Plattformanbieter müssen rechtswidrige Inhalte nach Meldung meist löschen.
Beleidigungen im Internet fallen unter den Straftatbestand des § 185 StGB. Sie sind auch zivilrechtlich angreifbar. Ein Beispiel: Eine Person wurde in einem öffentlichen Facebook-Kommentar beleidigt. Der Betroffene kann Strafanzeige erstatten. Zusätzlich kann er gegen den Verfasser zivilrechtlich vorgehen, z. B. mittels Abmahnung und Unterlassungsklage. In solchen Fällen kann auch ein Schmerzensgeld gefordert werden. Sobald die Äußerung gemeldet wird, sind Plattformbetreiber wie Facebook verpflichtet, offensichtlich rechtswidrige Inhalte binnen 24 Stunden zu entfernen. Wichtig ist stets eine schnelle Beweissicherung (z. B. Screenshot mit URL und Zeitstempel).
Wie wir Sie bei Online-Beleidigungen unterstützen
- Analyse der Äußerung auf straf- und zivilrechtliche Relevanz
- Schnelle Beweissicherung & rechtssichere Dokumentation beleidigender Inhalte
- Strafanzeige & Privatklage bei schweren Beleidigungen
- Abmahnungen, Unterlassungsklagen und Schmerzensgeldforderungen
- Durchsetzung von Löschungsansprüchen gegenüber Plattformen
- Beratung zur im Netz & zum Vorgehen bei wiederholtem Cybermobbing
Unsere erfahrene Kanzlei im Internetrecht setzt Ihre Ansprüche rechtlich fundiert und effizient durch – außergerichtlich und gerichtlich.
Die auf dieser Website veröffentlichten Inhalte dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie sind allgemeiner Natur und berücksichtigen keine individuellen rechtlichen Fragestellungen oder spezifischen Fälle. Für eine rechtliche Beratung, die auf Ihre persönliche Situation zugeschnitten ist, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.
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