Das Geldwäschegesetz (GwG) regelt Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Es verpflichtet u. a. Banken, Kundenidentität zu prüfen, Verdachtsfälle zu melden und interne Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Ziel ist die Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Finanztransaktionen.
Das Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet bestimmte Berufsgruppen, insbesondere Banken und Finanzdienstleister, zur aktiven Prävention und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Sie müssen Kundenidentitäten feststellen, wirtschaftlich Berechtigte ermitteln, Verdachtsfälle unverzüglich melden und Risikomanagement-Systeme etablieren. Ein typischer Fall: Ein Neukunde möchte bei einer Bank plötzlich einen hohen Geldbetrag einzahlen, der nicht mit seinem finanziellen Hintergrund übereinstimmt. Die Bank muss nach GwG zunächst Identität und Herkunft der Mittel prüfen. Bestehen Zweifel und ein Verdacht auf Geldwäsche, ist eine Meldung an die Financial Intelligence Unit (FIU) verpflichtend und die Auszahlung muss ggf. gestoppt werden. Zudem sieht das GwG auch regelmäßige Schulungen und interne Sicherungsmaßnahmen für die Institute vor. Verstöße führen zu Bußgeldern und zusätzlichen aufsichtsrechtlichen Maßnahmen.
Unsere Leistungen bei Fragen zum Geldwäschegesetz (GwG)
Risikobewertung und Compliance-Beratung: Wir prüfen Ihre bestehenden Systeme auf GwG-Konformität und zeigen Optimierungspotenziale.
Verteidigung und Vertretung: Bei Ermittlungen oder Bußgeldverfahren nach dem GwG übernehmen wir die rechtliche Vertretung gegenüber Aufsichtsbehörden und Strafverfolgungsstellen.
Schulungen: Wir bieten praxisorientierte Mitarbeiterschulungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Erfüllung interner Sicherungspflichten.
Dokumentation und Verdachtsfallmanagement: Wir unterstützen bei der Erstellung rechtskonformer Dokumentationen und beraten im Umgang mit Verdachtsfällen und Meldepflichten.
Die auf dieser Website veröffentlichten Inhalte dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie sind allgemeiner Natur und berücksichtigen keine individuellen rechtlichen Fragestellungen oder spezifischen Fälle. Für eine rechtliche Beratung, die auf Ihre persönliche Situation zugeschnitten ist, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.
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LG Stuttgart & OLG Koblenz folgen verbraucherfreundlicher Rechtsprechung und bestätigen
Kanzlei
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Immer mehr Privatkliniken rechnen ärztliche Leistungen als Pauschalpreise ab – und verstoßen damit gegen die verbindliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
Aktuelle BGH-Urteile bestätigen: Diese Pauschalabrechnungen sind rechtswidrig, bereits gezahlte Beträge können vollständig zurückgefordert werden.