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Was ist die übliche Bemessungsgrundlage für Lizenzgebühren?

Üblich ist eine prozentuale Lizenz vom Nettoumsatz mit den lizenzierten Produkten bzw. Leistungen. Alternativ werden Lizenzgebühren als Stücklizenz (Betrag je Einheit) oder als Pauschale/Mindestlizenz vereinbart. Maßgeblich ist, was der Vertrag als Royalty Base definiert (z. B. Nettoerlöse nach Abzügen).

Die Bemessungsgrundlage orientiert sich daran, wie der wirtschaftliche Nutzen der Nutzung am zuverlässigsten messbar ist. Bei Marken-, Software- oder Content-Lizenzen ist häufig der Nettoumsatz aus den lizenzierten Verkäufen maßgeblich, bereinigt um klar definierte Abzüge (z. B. Umsatzsteuer, tatsächlich gewährte Rabatte, Retouren, Fracht/Verpackung nur wenn vereinbart). Bei technologiegetriebenen Lizenzen kommen Stücklizenzen (EUR pro Gerät/Download) oder nutzungsbasierte Modelle (z. B. pro API-Call) hinzu; oft kombiniert mit Mindestlizenz/Mindestgarantie, um eine Mindestertragsbasis zu sichern. Fallbeispiel: Ein Hersteller lizenziert eine Marke für eine Produktlinie in DACH. Vertraglich werden 6 % vom Nettoumsatz als laufende Lizenz vereinbart, quartalsweise abzurechnen. Als Nettoumsatz definiert sind fakturierte Erlöse abzüglich Umsatzsteuer, nachweislicher Skonti/Rabatte und Retouren; Marketingzuschüsse sind ausdrücklich nicht abzugsfähig. Zudem gilt eine Mindestlizenz von 50.000 EUR/Jahr mit Verrechnung auf die laufenden Royalties. So wird die Royalty Base prüfbar, Abzüge sind begrenzt, und beide Seiten erhalten Planbarkeit.

So unterstützt die Kanzlei bei Lizenzgebühren und Bemessungsgrundlagen

  • Gestaltung und Prüfung der Royalty Base (Netto-/Bruttoansatz, zulässige Abzüge, Umgang mit Bundles, Gratisbeigaben, Gutschriften, Gutscheinen, Marktplatzmodellen).
  • Entwicklung passender Vergütungsmodelle: Umsatzlizenz, Stücklizenz, nutzungsbasierte Gebühren, Mindestlizenz, Staffelungen, Caps/Floors.
  • Abrechnungs- und Nachweisregeln: Reporting-Format, Fristen, Währungsumrechnung, Prüfpfade, Umgang mit Konzern- und Drittvertrieb.
  • Verhandlung von Audit- und Kontrollrechten inkl. Prüfintervallen, Kostentragung, Verjährungs- und Nachzahlungsmechanismen.
  • Durchsetzung/Abwehr von Ansprüchen bei Streit über Abzüge, Unterlizenzierung, verspätete Abrechnung oder Vertragsverletzungen (außergerichtlich und prozessual).
Stand: 28.04.2026

Die auf dieser Website veröffentlichten Inhalte dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie sind allgemeiner Natur und berücksichtigen keine individuellen rechtlichen Fragestellungen oder spezifischen Fälle. Für eine rechtliche Beratung, die auf Ihre persönliche Situation zugeschnitten ist, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

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Immer mehr Privatkliniken rechnen ärztliche Leistungen als Pauschalpreise ab –
und verstoßen damit gegen die verbindliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

Aktuelle BGH-Urteile bestätigen:
Diese Pauschalabrechnungen sind rechtswidrig,
bereits gezahlte Beträge können vollständig zurückgefordert werden.

Viele Hersteller und Zulieferer bauen Stellen ab oder bieten kurzfristig Aufhebungsverträge an.
Kündigungen, Abfindungsangebote und Vertragsänderungen enthalten häufig Klauseln, die zu erheblichen Nachteilen führen können.

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  • die Kündigung rechtlich haltbar ist
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  • Bonuszahlungen, Schichtzulagen oder Überstunden korrekt berücksichtig wurden
  • interne Weiterbeschäftigung möglich gewesen wäre

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