Was ist ein Überbau?
Ein Überbau liegt vor, wenn ein Gebäude oder Bauwerk teilweise auf das Grundstück des Nachbarn ragt, ohne dass dieser zugestimmt hat. Der Überbau betrifft nur fest mit dem Boden verbundene Bauwerke. Ein Überbau zieht nach § 912 BGB rechtliche Ansprüche auf Duldung oder Beseitigung sowie ggf. Entschädigung nach sich.
Ein Überbau gemäß § 912 BGB entsteht, wenn ein Grundstückseigentümer mit einem Bauwerk unbeabsichtigt oder absichtlich die Grundstücksgrenze überschreitet und Teile des Bauwerks auf das benachbarte Grundstück ragen. Der Überbau betrifft stets fest verbaute Strukturen (z.B. Mauern, Gebäudeteile). Wird beispielsweise beim Bau eines Hauses die Grundstücksgrenze nicht exakt eingehalten und ragt eine Wand um 30 cm auf das Nachbargrundstück, liegt ein Überbau vor. Hat der Bauherr nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt und der Nachbar erkennt den Überbau erst später, ist der Nachbar nach § 912 Abs. 1 BGB zur Duldung verpflichtet, kann aber eine angemessene Entschädigung verlangen. Bei Kenntnis oder Zustimmung entfällt der Duldungsanspruch. Ist grobes Verschulden feststellbar, kann der Nachbar den Rückbau fordern. Der Überbau ist abzugrenzen von Grenzüberwuchs (z.B. Äste), für den andere Vorschriften gelten. Streitigkeiten entstehen häufig über Entschädigungshöhe, Rückbau und Nutzungsmöglichkeiten des betroffenen Grundstücksteils.
Unsere Unterstützung beim Thema Überbau
- Prüfung der Grundstücksgrenzen und Beratung zu bestehenden Bauwerken
- Analyse und Sicherung Ihrer Ansprüche, etwa auf Duldung, Beseitigung oder Entschädigung nach § 912 BGB
- Vertretung in außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren
- Kommunikation mit dem Nachbarn und Baubehörden zur Einigung oder Durchsetzung Ihrer Rechte
- Erstellung und Prüfung von Nachbarschaftsvereinbarungen bei bestehenden oder geplanten Bauwerken nahe der Grenze
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