Eine Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, bei dem sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger verpflichtet, für die Verbindlichkeiten eines Dritten einzustehen, falls dieser nicht zahlt. Sie dient als zusätzliche Kreditsicherheit. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in §§ 765 ff. BGB.
Eine Bürgschaft verpflichtet den Bürgen, für die Zahlung eines Schuldners einzustehen, falls dieser seine Verpflichtungen nicht erfüllt. Sie wird meist zugunsten von Banken oder Vermietern eingesetzt, wenn diese zusätzliche Sicherheiten vom Schuldner verlangen. Ein Praxisbeispiel: Ein Unternehmer nimmt einen Bankkredit auf, aber die Bank verlangt eine Bürgschaft seines Ehepartners, um das Risiko eines Zahlungsausfalls abzusichern. Gerät der Unternehmer in finanzielle Schwierigkeiten und zahlt seinen Kredit nicht zurück, kann die Bank unmittelbar den Bürgen (den Ehepartner) auf Zahlung in Anspruch nehmen. Die Bürgschaft ist in der Regel schriftlich zu erklären. Besonderheiten bestehen beim Verbraucherschutz, etwa bei Bürgschaften naher Angehöriger, die unter Umständen sittenwidrig und nichtig sein können. Im Fall der Inanspruchnahme kann der Bürge Regress beim Hauptschuldner nehmen, falls er zahlen musste. Daher ist bei der Übernahme einer Bürgschaft immer eine umfassende rechtliche Prüfung ratsam.
Unsere Leistungen als Kanzlei im Bürgschaftsrecht
Vertragsprüfung: Wir prüfen Bürgschaftsverträge auf rechtliche Angemessenheit, Wirksamkeit und mögliche Fallstricke.
Verhandlungsführung: Unterstützung bei Verhandlungen mit Banken oder Gläubigern zu Umfang, Dauer und Bedingungen der Bürgschaft.
Risikobewertung: Detaillierte Analyse der persönlichen Haftungsrisiken und Durchsetzung von Begrenzungen für Mandanten.
Rechtsdurchsetzung: Vertretung bei der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme oder der Geltendmachung von Freistellungs- und Rückgriffsansprüchen.
Verbraucherschutz: Überprüfung auf Sittenwidrigkeit, insbesondere bei Bürgschaften naher Angehöriger und Aufklärung über Widerrufsrechte.
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LG Stuttgart & OLG Koblenz folgen verbraucherfreundlicher Rechtsprechung und bestätigen
Kanzlei
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Immer mehr Privatkliniken rechnen ärztliche Leistungen als Pauschalpreise ab – und verstoßen damit gegen die verbindliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
Aktuelle BGH-Urteile bestätigen: Diese Pauschalabrechnungen sind rechtswidrig, bereits gezahlte Beträge können vollständig zurückgefordert werden.