Was ist eine Geeignetheitsprüfung bei Anlageberatung?
Die Geeignetheitsprüfung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Analyse, bei der die Bank im Rahmen der Anlageberatung prüft, ob eine empfohlene Finanzanlage zum Wissen, zu den Erfahrungen, zur Risikobereitschaft und zu den Anlagezielen des Kunden passt.
Die Geeignetheitsprüfung stellt sicher, dass Kunden nur Anlageprodukte empfohlen werden, die ihren individuellen Kenntnissen, Erfahrungen, finanziellen Verhältnissen, Anlagezielen und ihrer Risikobereitschaft entsprechen. Grundlage ist § 64 WpHG, der Banken zur systematischen Abfrage dieser Merkmale verpflichtet. Beispiel: Ein Anleger mittleren Alters möchte einen Teil seines Ersparten sinnvoll investieren. Die Bank muss im Beratungsgespräch erfassen, dass er keine Vorerfahrung mit komplexen Derivaten hat, seine Risikotoleranz als gering einstuft und er in drei Jahren auf das Kapital zugreifen möchte. Eine Empfehlung in Hebelzertifikate wäre bei diesem Profil unzulässig, da diese nicht seinem Risikoprofil und Anlagehorizont entsprechen. Die Nichteinhaltung dieser Prüfung kann Schadensersatzansprüche gegen das Kreditinstitut begründen, sollte der Kunde Verluste durch ungeeignete Produkte erleiden.
Unsere Unterstützung bei Geeignetheitsprüfung & Falschberatung
Prüfung der Beratungsdokumentation: Wir analysieren, ob die Bank Ihrer gesetzlichen Pflicht zur Geeignetheitsprüfung nachgekommen ist.
Schadensersatzansprüche: Wir setzen gegen Banken Ansprüche wegen fehlerhafter Beratung und ungeeigneter Anlageprodukte durch.
Außergerichtliche & gerichtliche Vertretung: Von der außergerichtlichen Korrespondenz bis zur Klage vertreten wir Ihre Interessen konsequent und mit hoher Expertise im Bankrecht.
Die auf dieser Website veröffentlichten Inhalte dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie sind allgemeiner Natur und berücksichtigen keine individuellen rechtlichen Fragestellungen oder spezifischen Fälle. Für eine rechtliche Beratung, die auf Ihre persönliche Situation zugeschnitten ist, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.
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Immer mehr Privatkliniken rechnen ärztliche Leistungen als Pauschalpreise ab – und verstoßen damit gegen die verbindliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
Aktuelle BGH-Urteile bestätigen: Diese Pauschalabrechnungen sind rechtswidrig, bereits gezahlte Beträge können vollständig zurückgefordert werden.