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Was passiert mit der Lizenz, wenn die Marke verkauft wird?

Der Verkauf einer Marke (Rechtsübergang) beendet eine bestehende Markenlizenz nicht automatisch (§ 30 Abs. 5 MarkenG). Maßgeblich sind der Lizenzvertrag (z. B. Zustimmungsvorbehalt, Kündigungsrechte, Change-of-Control-Klauseln) und die Frage, ob die Lizenz ausschließlich oder einfach ist. Ohne klare vertragliche Regelung drohen Streit über Fortbestand, Umfang, Gebiet und Qualitätsvorgaben der Lizenz.

Beim Markenverkauf (Übertragung der Markenrechte) gilt regelmäßig: Bestehende Markenlizenzen „laufen mit“, d. h. der Käufer als neuer Inhaber in die Stellung des bisherigen Lizenzgebers eintritt. Der Lizenznehmer darf die Marke weiter nutzen, allerdings nur im vertraglich vereinbarten Umfang (Waren/Dienstleistungen, Territorium, Vertriebskanäle, Qualitätsstandards, Unterlizenzierung). Kritisch sind Vertragsklauseln, die an den Eigentümerwechsel anknüpfen: etwa Zustimmungserfordernisse für eine Übertragung, Sonderkündigungsrechte bei Inhaberwechsel oder Verpflichtungen zur Information/Abstimmung. Fallbeispiel: Ein Getränkehersteller lizenziert die Marke „ALPINA“ für Deutschland exklusiv an einen Abfüller, verbunden mit strengen Qualitäts- und Auditpflichten. Die Marke wird an einen internationalen Konzern verkauft, der eine eigene Distribution aufbauen will. Da der Lizenzvertrag keine Kündigung „bei Verkauf“ vorsieht, bleibt die exklusive Lizenz bestehen; der Konzern kann die Marke in Deutschland nicht frei einsetzen, sondern muss die Lizenz respektieren. Möglich sind nur vertraglich vorgesehene Schritte: Durchsetzung von Qualitätsvorgaben, Anpassungsverhandlungen, ggf. Beendigung wegen Vertragsverletzung. Für den Käufer ist daher eine saubere Due Diligence entscheidend, um wirtschaftliche Einschränkungen und Haftungsrisiken aus bestehenden Lizenzen zu erkennen.

Wie wir als Kanzlei beim Markenverkauf und bestehenden Lizenzen unterstützen

  • Prüfung und Auslegung von Lizenzvertrag, Markenübertragungsvertrag und Nebenabreden (Kündigung, Zustimmung, Exklusivität, Gebiet, Unterlizenzierung, Qualitätskontrolle).
  • Due Diligence: Identifikation aller Lizenznehmer, Laufzeiten, Verlängerungen, Kündigungsfenster, Verletzungs-/Haftungsrisiken, offene Vergütungen.
  • Gestaltung von Transaktionsdokumenten: Garantien, Freistellungen, Kaufpreisanpassungen, Übergangsregelungen, Mitwirkungspflichten der Parteien.
  • Verhandlungsführung mit Lizenznehmern/Erwerbern: Anpassung oder Neuabschluss von Lizenzen, Consent-Einholung, Abwicklung von Beendigungen.
  • Durchsetzung von Rechten: Abmahnung/Klage bei Vertragsverstößen, Sicherung von Qualitätsstandards, Unterlassung und Schadensersatz.
  • Begleitung der Register- und Formalakte: Markenumschreibung, Dokumentation der Lizenzlage, Compliance für Vertrieb und Kennzeichnung.
Stand: 27.04.2026

Die auf dieser Website veröffentlichten Inhalte dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie sind allgemeiner Natur und berücksichtigen keine individuellen rechtlichen Fragestellungen oder spezifischen Fälle. Für eine rechtliche Beratung, die auf Ihre persönliche Situation zugeschnitten ist, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

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Immer mehr Privatkliniken rechnen ärztliche Leistungen als Pauschalpreise ab –
und verstoßen damit gegen die verbindliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

Aktuelle BGH-Urteile bestätigen:
Diese Pauschalabrechnungen sind rechtswidrig,
bereits gezahlte Beträge können vollständig zurückgefordert werden.

Viele Hersteller und Zulieferer bauen Stellen ab oder bieten kurzfristig Aufhebungsverträge an.
Kündigungen, Abfindungsangebote und Vertragsänderungen enthalten häufig Klauseln, die zu erheblichen Nachteilen führen können.

Unterschreiben Sie nichts!

Unsere Experten von LUTZ Rechtsanwälte können Sie beraten und prüfen ob:

  • die Kündigung rechtlich haltbar ist
  • Abfindungsansprüche realistisch zu steigern sind
  • Bonuszahlungen, Schichtzulagen oder Überstunden korrekt berücksichtig wurden
  • interne Weiterbeschäftigung möglich gewesen wäre

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