Was passiert mit der Mietwohnung nach Trennung?
Bei gemeinsamer Anmietung bleibt die Wohnung im Besitz beider Partner – wer dort verbleibt, entscheidet sich einvernehmlich oder durch gerichtliche Entscheidung. Ein alleiniges Mietverhältnis bleibt bestehen, außer es wird durch Zustimmung des Vermieters oder durch Urteil geändert.
Nach einer Trennung stellt sich bei Paaren, die gemeinsam in einer Mietwohnung leben, die Frage, wer in der Wohnung verbleiben darf. Entscheidend ist, wer Mieter ist. Sind beide Partner Mietvertragsparteien, bleibt der Mietvertrag zunächst bestehen. Können sie sich nicht einigen, wer bleibt, kann ein Partner gemäß § 1361b BGB (bei Trennung) oder § 1568a BGB (nach der Scheidung) die Überlassung der Wohnung im Rahmen eines gerichtlichen Beschlusses erwirken. Beispiel: Ein verheiratetes Paar lebt gemeinsam in einer Mietwohnung. Nach der Trennung möchte die Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern in der Wohnung bleiben, während der Ehemann ausziehen will. Da beide Mieter sind, können sie beim Familiengericht die Übertragung des Mietverhältnisses auf die Ehefrau beantragen. Das Gericht trifft die Entscheidung unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der Lebensumstände. Ist nur ein Partner Mieter, kann der andere eine Wohnungszuweisung beantragen. Ein solcher Anspruch besteht jedoch nur bei besonderen Härtegründen. Wichtig ist: Jede Änderung des Mietverhältnisses – etwa bei Entlassung eines Mieters – bedarf der Zustimmung des Vermieters, außer bei gerichtlicher Entscheidung.
Unsere Unterstützung bei mietrechtlichen Fragen nach Trennung
Unsere Kanzlei begleitet Sie rechtssicher bei allen Fragen rund um die Mietwohnung im Trennungsfall.
- Prüfung Mietvertrag: Wir klären, ob ein oder beide Partner Vertragspartner sind.
- Beratung zu Wohnungszuweisung: Bei Uneinigkeit vertreten wir Ihre Interessen im familiengerichtlichen Verfahren.
- Verhandlung mit Vermietern: Wir prüfen Mietvertragsübernahme und stimmen rechtlich notwendige Änderungen ab.
- Kindeswohl im Fokus: Wir unterstützen insbesondere bei der Wohnungsüberlassung zum Schutz von Kindern.
- Trennungsvereinbarungen: Wir entwerfen rechtssichere Vereinbarungen zur Wohnungsnutzung während und nach der Trennung.
Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Erstberatung – diskret, kompetent und lösungsorientiert.
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