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Was passiert mit nicht genommenem Urlaub bei Kündigung?

Offener Urlaub wird entweder vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses genommen oder finanziell abgegolten.
Bei einer Kündigung wird nicht genommener Urlaub grundsätzlich in Form von finanzieller Abgeltung erstattet, wenn der Urlaub nicht mehr in der verbleibenden Kündigungsfrist genommen werden kann (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Beispiel: Ein Arbeitnehmer kündigt zum 31. Oktober und hat noch 10 Urlaubstage. Können diese wegen der kurzen Restarbeitszeit nicht mehr genommen werden, erhält der Arbeitnehmer eine finanzielle Vergütung, basierend auf seinem durchschnittlichen Arbeitsverdienst. Wichtig ist, dass dies auch für anteiligen Jahresurlaub gilt, falls der Anspruch nicht durch eine Kündigungsvereinbarung ausgeschlossen ist. Bei Streitigkeiten um Resturlaub, z. B. durch lange Krankheit, sollte rechtlicher Rat eingeholt werden.

Unterstützung bei Urlaubsansprüchen im Kündigungsfall

  • Prüfung der Urlaubsansprüche: Wir analysieren, wie viele Urlaubstage Ihnen anteilig zustehen und ob Ansprüche auf Auszahlung bestehen.
  • Beratung zu rechtlichen Streitfällen: Klärung von Sonderfällen wie Krankheit, betriebliche Gründe oder Streitigkeiten um Abgeltung.
  • Verhandlungen mit dem Arbeitgeber: Unterstützung bei Verhandlungen, um eine faire Regelung für Resturlaub oder Auszahlungen zu erreichen.
  • Vertretung vor Gericht: Falls nötig, setzen wir Ihre Urlaubsansprüche vor dem Arbeitsgericht durch.
Profitieren Sie von unserer Erfahrung im Arbeitsrecht, um Ihre Rechte ohne Konflikte und rechtssicher durchzusetzen.
Stand: 03.02.2025

Die auf dieser Website veröffentlichten Inhalte dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie sind allgemeiner Natur und berücksichtigen keine individuellen rechtlichen Fragestellungen oder spezifischen Fälle. Für eine rechtliche Beratung, die auf Ihre persönliche Situation zugeschnitten ist, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

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