Was passiert, wenn man den Unfallgegner nicht meldet?

Wer den Unfallgegner nicht meldet, erfüllt möglicherweise den Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§142 StGB) und riskiert Strafverfahren, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe sowie Verwaltungsmaßnahmen gegen die Fahrerlaubnis. Zudem drohen zivilrechtliche Folgen und Kürzung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen.

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist strafbar (§142 StGB): bei Feststellung drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, bei schwerer Körperverletzung höhere Strafen und zusätzlich mögliche Maßnahmen nach §69 StGB (Entzug der Fahrerlaubnis). Zivilrechtlich bleibt der Verursacher schadensersatzpflichtig für Reparatur, Nutzungsausfall und Wertminderung; der Geschädigte kann zudem Strafanzeige stellen. Versicherer können Leistungen kürzen oder Regressansprüche geltend machen, insbesondere wenn durch das Verhalten die Aufklärung erschwert wurde. Konkretes Fallbeispiel: Ein Fahrzeug berührt beim Einparken ein anderes und hinterlässt einen Kratzer; der Verursacher fährt weg. Kameraaufnahmen und Zeugen identifizieren ihn zwei Tage später; die Staatsanwaltschaft leitet Verfahren wegen Unfallflucht ein, das Gericht verhängt eine Geldstrafe und ordnet eine MPU an. Die Haftpflichtversicherung des Fahrers reguliert in der Regel gegenüber dem Geschädigten, kann aber Entschädigungszahlungen vom Versicherten zurückfordern, wenn Obliegenheiten verletzt wurden. Sofortmaßnahmen: Unfallstelle fotografieren, Zeugen sichern, Polizei informieren und eigene Versicherung zeitnah benachrichtigen.

Unsere Leistungen

Wir unterstützen Mandanten präventiv und im Schadenfall mit Fokus auf Verkehrsrecht. Konkrete Leistungen:

  • Ersteinschätzung der rechtlichen Lage und Risikoanalyse (Strafrecht, Fahrerlaubnis, Versicherung).
  • Strafverteidigung in Verfahren wegen Unfallflucht, Erstellung von Stellungnahmen und Vertretung vor Gericht.
  • Verwaltungsrechtliche Vertretung bei Entzugs- oder Verwaltungsmaßnahmen gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde.
  • Versicherungs- und zivilrechtliche Beratung: Prüfung von Regressansprüchen, Durchsetzung oder Abwehr von Schadensersatzforderungen, Verhandlungen mit Haftpflicht- und Kaskoversicherern.
  • Beweissicherung: Einholung von Kameramaterial, Zeugenvernehmungen, Gutachterbeauftragung zur Schadenshöhe oder Rekonstruktionsgutachten.
  • Erarbeitung strategischer Lösungsvorschläge zur Minimierung straf- und zivilrechtlicher Konsequenzen.
Stand: 01.10.2025

Die auf dieser Website veröffentlichten Inhalte dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie sind allgemeiner Natur und berücksichtigen keine individuellen rechtlichen Fragestellungen oder spezifischen Fälle. Für eine rechtliche Beratung, die auf Ihre persönliche Situation zugeschnitten ist, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

Zurück

Individuelle Beratung - Ihre Experten bei LUTZ Rechtsanwälte

Rückruf anfordern!

Datenschutzhinweis.

Mit "Senden" erfolgt eine Übermittlung der eingegebenen Daten an unsere Kanzlei. Die Daten speichern und verwenden wir ausschließlich für den im Formular angegebenen Zweck.
Die vollständigen Datenschutzbestimmungen finden Sie hier.

Bitte addieren Sie 8 und 3.
© LUTZ Rechtsanwälte, all rights reserved
Einstellungen gespeichert
Datenschutzeinstellungen

Cookie-Hinweis: Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Einige von ihnen sind erforderlich, während andere uns helfen unser Onlineangebot zu verbessern. Sie können alle Cookies über den Button “Alle akzeptieren” zustimmen, oder Ihre eigene Auswahl vornehmen.

Technisch erforderliche Cookies werden immer geladen.
Shift+Alt+A ESC to Close
Bedienungshilfen
Shift + Alt + I

Rechtsgebiete

Aktuelle Schwerpunkte

Kanzlei

Zusätzlich unterstützen uns weitere Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen bei der Bearbeitung unserer Mandate. Diese langjährige Zusammenarbeit und das fundierte Fachwissen aller in der Kanzlei LUTZ Rechtsanwälte tätigen Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen helfen uns, sämtliche Rechtsbereiche vollumfänglich, spezialisiert und dennoch persönlich abzudecken.

Das sind wir

Aktuelles

Immer mehr Privatkliniken rechnen ärztliche Leistungen als Pauschalpreise ab –
und verstoßen damit gegen die verbindliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

Aktuelle BGH-Urteile bestätigen:
Diese Pauschalabrechnungen sind rechtswidrig,
bereits gezahlte Beträge können vollständig zurückgefordert werden.

You are using an outdated browser. The website may not be displayed correctly.