Was sind Erben zweiter, dritter und vierter Ordnung?

Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge wie Geschwister. Erben dritter Ordnung sind die Großeltern und deren Abkömmlinge (z. B. Tanten/Onkel, Cousins). Erben vierter Ordnung sind die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge (z. B. Großtanten/-onkel, entfernte Cousins).

Nach §1924 ff. BGB bestimmt die gesetzliche Erbfolge Ordnungen: Die 1. Ordnung sind Abkömmlinge; kommt keiner in Betracht, rücken die Angehörigen der 2. Ordnung nach – das sind Eltern und deren Abkömmlinge (z. B. Geschwister, Nichten/Neffen). Fehlen auch diese, gelten die Angehörigen der 3. Ordnung: Großeltern und deren Abkömmlinge (z. B. Tanten/Onkel, Cousins). Die 4. Ordnung umfasst Urgroßeltern und deren Abkömmlinge. Innerhalb einer Ordnung erben die Personen zu gleichen Teilen; stirbt ein Angehöriger vor dem Erblasser, treten seine Abkömmlinge nach dem Prinzip der Repräsentation an seine Stelle. Beispiel: Herr K. stirbt ohne Ehegatten und Kinder; seine Eltern sind bereits verstorben. Er hinterlässt eine Schwester und zwei Cousins. Da die Eltern (2. Ordnung) vorverstorben sind, rückt die Schwester (als Abkömmling eines Elternteils) in die Erbfolge der 2. Ordnung; die Cousins gehören zur 3. Ordnung und erben nur, wenn keine Erben der 2. Ordnung vorhanden sind. Die Schwester erhält damit den Erbteil allein; die Cousins würden nur bei Fehlen aller Erben der 2. Ordnung berücksichtigt.

Leistungen der Kanzlei zum Thema gesetzliche Erbfolge

  • Bestandsaufnahme: Prüfung der Familienverhältnisse, Suche nach Erben nach Ordnungsprinzip (§1924 ff. BGB).
  • Erbquotenberechnung: Ermittlung der gesetzlichen Anteile, Berücksichtigung von Repräsentation und Erbengemeinschaft.
  • Pflichtteilsprüfung: Feststellung von Pflichtteilsansprüchen und deren Durchsetzung oder Abwehr.
  • Gestaltung: Beratung und Erstellung von Testamenten, Erbverträgen und Ausschlagungen zur steuerlichen und persönlichen Optimierung.
  • Durchsetzung: Vertretung vor Behörden und Gerichten bei Erbscheinverfahren, Erbstreitigkeiten und Pflichtteilsprozessen.
  • Abwicklung: Unterstützung bei Nachlassinventar, Gläubigerbefriedigung und Auflösung von Erbengemeinschaften.

Wir liefern klare Rechtsbewertung, bereiten notwendige Schriftsätze vor und vertreten Sie verbindlich in Verhandlungen und vor Gericht. Kontaktieren Sie uns zur Fallprüfung und schnellen Handlungsempfehlung.

Stand: 23.09.2025

Die auf dieser Website veröffentlichten Inhalte dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie sind allgemeiner Natur und berücksichtigen keine individuellen rechtlichen Fragestellungen oder spezifischen Fälle. Für eine rechtliche Beratung, die auf Ihre persönliche Situation zugeschnitten ist, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

Zurück

Individuelle Beratung - Ihre Experten bei LUTZ Rechtsanwälte

Rückruf anfordern!

Datenschutzhinweis.

Mit "Senden" erfolgt eine Übermittlung der eingegebenen Daten an unsere Kanzlei. Die Daten speichern und verwenden wir ausschließlich für den im Formular angegebenen Zweck.
Die vollständigen Datenschutzbestimmungen finden Sie hier.

Was ist die Summe aus 6 und 3?
© LUTZ Rechtsanwälte, all rights reserved
Einstellungen gespeichert
Datenschutzeinstellungen

Cookie-Hinweis: Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Einige von ihnen sind erforderlich, während andere uns helfen unser Onlineangebot zu verbessern. Sie können alle Cookies über den Button “Alle akzeptieren” zustimmen, oder Ihre eigene Auswahl vornehmen.

Technisch erforderliche Cookies werden immer geladen.
Shift+Alt+A ESC to Close
Bedienungshilfen
Shift + Alt + I

Rechtsgebiete

Aktuelle Schwerpunkte

Kanzlei

Zusätzlich unterstützen uns weitere Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen bei der Bearbeitung unserer Mandate. Diese langjährige Zusammenarbeit und das fundierte Fachwissen aller in der Kanzlei LUTZ Rechtsanwälte tätigen Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen helfen uns, sämtliche Rechtsbereiche vollumfänglich, spezialisiert und dennoch persönlich abzudecken.

Das sind wir

Aktuelles

Immer mehr Privatkliniken rechnen ärztliche Leistungen als Pauschalpreise ab –
und verstoßen damit gegen die verbindliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

Aktuelle BGH-Urteile bestätigen:
Diese Pauschalabrechnungen sind rechtswidrig,
bereits gezahlte Beträge können vollständig zurückgefordert werden.

You are using an outdated browser. The website may not be displayed correctly.