Fordern Sie Ihr ausstehendes Gehalt schriftlich ein und setzen Sie eine Frist. Bleibt die Zahlung aus, stehen Ihnen rechtliche Mittel wie eine Lohnklage oder ein gerichtlicher Mahnbescheid zur Verfügung. Unter Umständen können Sie auch Ihr Zurückbehaltungsrecht geltend machen oder Schadensersatz verlangen.
Wenn der Arbeitgeber das Gehalt nicht zahlt, sollten Sie zunächst Ihr Recht auf Lohn schriftlich einfordern und eine angemessene Frist setzen (z. B. 10–14 Tage). Bleibt die Zahlung aus, kann eine Lohnklage beim Arbeitsgericht erhoben werden. Dabei ist zu beachten, dass Lohnansprüche in vielen Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen einer sogenannten Ausschlussfrist unterliegen, oft zwischen drei und sechs Monaten.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer erhält sein Gehalt am 1. jedes Monats, doch für Mai erfolgt keine Zahlung. Nach einer schriftlichen Mahnung mit Fristsetzung bleibt das Geld weiterhin aus. Er reicht beim Arbeitsgericht eine Zahlungsklage ein. Das Gericht setzt einen Termin an, in dem geklärt wird, ob ein berechtigter Grund für die Nichtzahlung vorliegt. Falls nicht, wird der Arbeitgeber zur Zahlung verurteilt. Sollte der Arbeitgeber dennoch nicht zahlen, kann die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden.
Zusätzlich kann unter Umständen das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB geltend gemacht werden, sodass der Arbeitnehmer seine Arbeit vorübergehend verweigern kann, bis die Lohnrückstände ausgeglichen sind. Hierzu ist jedoch eine rechtliche Prüfung ratsam.
Unsere Unterstützung bei ausbleibender Gehaltszahlung
Wir helfen Arbeitnehmern gezielt, wenn ihr Gehalt nicht gezahlt wird. Unsere Unterstützung umfasst:
- Prüfung Ihres Arbeitsvertrags und möglicher Ausschlussfristen
- Verfassen und Versenden eines rechtssicheren Zahlungsaufforderungsschreibens
- Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens oder einer Lohnklage
- Durchsetzung Ihrer Rechte, inklusive Zwangsvollstreckung bei Zahlungsunwilligkeit
- Prüfung, ob zusätzliche Ansprüche wie Schadensersatz oder Zinsen bestehen
Handeln Sie schnell, da viele Lohnansprüche Fristen unterliegen! Kontaktieren Sie uns für eine erste Einschätzung.
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