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Was tun, wenn meine Wunschmarke bereits vergeben ist?

Prüfen Sie zuerst, ob die ältere Marke tatsächlich identisch oder verwechslungsfähig ist (Waren/Dienstleistungen, Schreibweise, Klang, Bedeutung). Ist das Risiko hoch, kommen Ausweichmarke (Abwandlung/Neuschöpfung), Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses oder Koexistenz-/Lizenz in Betracht. Bestehen Angriffe gegen die ältere Marke (z. B. Nichtbenutzung, fehlende Unterscheidungskraft), kann ein Widerspruchs-/Löschungs- bzw. Verfallsverfahren sinnvoll sein.

„Vergeben“ heißt nicht automatisch „unmöglich“: Entscheidend sind Priorität, Schutzumfang und das Kollisionsrisiko bezogen auf konkrete Waren/Dienstleistungen. Beispiel: Ein Start-up will „NOVA“ für Proteinriegel anmelden. In Klasse 30 existiert bereits „NOVA“ für Schokolade. Ergebnis: hohes Risiko wegen identischem Zeichen und sehr ähnlichen Waren; eine Anmeldung würde voraussichtlich zu Widerspruch und Unterlassungsansprüchen führen. Handlungsoptionen: (1) Rebranding oder Abwandlung mit größerem Abstand (z. B. Fantasiebegriff oder klarer Zusatz, der den Gesamteindruck prägt). (2) Scope-Cut: Anmeldung nur für klar abgegrenzte, nicht ähnliche Waren/Dienstleistungen, wenn das Geschäftsmodell das zulässt. (3) Koexistenzvereinbarung mit Regeln zu Logo, Kanälen, Ländern und Verzicht auf Angriffe; alternativ Lizenz bzw. Kauf der älteren Marke. (4) Angriff auf die ältere Marke: Verfallsantrag wegen Nichtbenutzung (nach Schonfrist) oder Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse, falls einschlägig. Jede Option braucht eine belastbare Risikomatrix, weil schon die Nutzung (nicht nur die Anmeldung) Ansprüche auslösen kann.

So unterstützt die Kanzlei bei bereits vergebenen Marken

  • Kollisionsanalyse: Identitäts-/Ähnlichkeitsprüfung von Zeichen und Waren/Dienstleistungen inkl. Bewertung von Verwechslungsgefahr und Reichweite (Wort-/Bildmarke, Serienzeichen, Bekanntheit).
  • Strategie & Alternativen: Entwicklung rechtssicherer Ausweichbezeichnungen, Anpassung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses (Scope-Cut) und Auswahl der passenden Markenform (Wort-, Bild-, Wort/Bildmarke).
  • Verhandlungen: Kontaktaufnahme mit Rechteinhabern, Ausarbeitung von Koexistenzvereinbarungen, Lizenzen oder Markenübertragungen inkl. Regelungen zu Territorien, Nutzungsarten, CI-Vorgaben und Durchsetzung.
  • Angriffs- und Verteidigungsverfahren: Führung von Widerspruchs-, Löschungs- und Verfallsverfahren (z. B. Nichtbenutzung) sowie Begleitung bei Abmahnungen und Unterlassungsansprüchen.
  • Anmeldung & Monitoring: Sichere Umsetzung der Markenanmeldung (DPMA/EUIPO), Fristenmanagement und Markenüberwachung zur Früherkennung neuer Konflikte.
Stand: 20.04.2026

Die auf dieser Website veröffentlichten Inhalte dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie sind allgemeiner Natur und berücksichtigen keine individuellen rechtlichen Fragestellungen oder spezifischen Fälle. Für eine rechtliche Beratung, die auf Ihre persönliche Situation zugeschnitten ist, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

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und verstoßen damit gegen die verbindliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

Aktuelle BGH-Urteile bestätigen:
Diese Pauschalabrechnungen sind rechtswidrig,
bereits gezahlte Beträge können vollständig zurückgefordert werden.

Viele Hersteller und Zulieferer bauen Stellen ab oder bieten kurzfristig Aufhebungsverträge an.
Kündigungen, Abfindungsangebote und Vertragsänderungen enthalten häufig Klauseln, die zu erheblichen Nachteilen führen können.

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  • die Kündigung rechtlich haltbar ist
  • Abfindungsansprüche realistisch zu steigern sind
  • Bonuszahlungen, Schichtzulagen oder Überstunden korrekt berücksichtig wurden
  • interne Weiterbeschäftigung möglich gewesen wäre

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