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Was versteht man unter dem Begriff "Lizenzanalogie"?

Die Lizenzanalogie ist eine Methode der Schadensberechnung, bei der der Schaden so bestimmt wird, als hätten die Parteien für die Nutzung rechtmäßig eine Lizenzgebühr vereinbart. Maßstab sind marktübliche Vergütungssätze und die konkreten Nutzungsumstände (Art, Dauer, Reichweite, Umfang). Sie wird u. a. im Urheberrecht und Markenrecht eingesetzt.

Unter Lizenzanalogie versteht man die Ermittlung des Schadensersatzes anhand der fiktiven Vergütung, die ein vernünftiger Lizenzgeber für die konkrete Nutzung verlangt hätte. Entscheidend sind die tatsächlich erfolgte Verwertung, Laufzeit, territoriale Reichweite, Exklusivität, Auflagenhöhe bzw. Abrufzahlen sowie branchenübliche Tarife und Vergleichslizenzen. Fallbeispiel: Ein Unternehmen nutzt ein Foto eines Berufsfotografen ohne Zustimmung auf seiner Website und in einem Newsletter. Üblicherweise werden für Webnutzung (Startseite) und E-Mail-Kampagnen in der Branche bestimmte Honorare angesetzt; als Anhaltspunkte dienen z. B. frühere Lizenzverträge des Fotografen oder marktübliche Vergütungstabellen. Ergibt die Bewertung etwa 900 EUR für die Webnutzung und 600 EUR für den Newsletter, kann die fiktive Lizenzgebühr in dieser Größenordnung liegen. Hinzu kommen häufig Ansprüche wegen unterlassener Urheberbenennung sowie Erstattung von Abmahnkosten.

Leistungen der Kanzlei bei Fällen der Lizenzanalogie

  • Anspruchsprüfung: Einordnung des Sachverhalts (Urheber-, Marken-, Designrecht), Prüfung von Aktivlegitimation, Rechtekette, Verjährung, Beweisbarkeit.
  • Schadensberechnung nach Lizenzanalogie: Ermittlung marktüblicher Lizenzsätze, Auswertung von Vergleichslizenzen, Nutzungsanalyse (Dauer, Reichweite, Kanäle), belastbare Berechnungsmodelle.
  • Durchsetzung: Abmahnung, Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz, Kostenerstattung; Verhandlung und Abschluss von Vergleich oder Nachlizenzierung.
  • Abwehr für Anspruchsgegner: Prüfung von Berechtigung und Höhe, Reduktion über Einwände (z. B. fehlende Marktüblichkeit, geringere Nutzung, Miturheberschaft), strategische Reaktion auf Abmahnungen.
  • Prozessführung: Einstweilige Verfügung/Hauptsache, Beweissicherung, Sachverständigen- und Tarifargumentation, gerichtsfeste Darlegung der Nutzungsparameter.
Stand: 28.04.2026

Die auf dieser Website veröffentlichten Inhalte dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie sind allgemeiner Natur und berücksichtigen keine individuellen rechtlichen Fragestellungen oder spezifischen Fälle. Für eine rechtliche Beratung, die auf Ihre persönliche Situation zugeschnitten ist, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

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