Welche Bußgelder drohen bei Alkohol in der Probezeit?

Alkohol in der Probezeit führt je nach Promillewert zu Geldbußen, Punkten und Fahrverboten: ab 0,5‰ in der Regel 500 €, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot (erste Tat). Zusätzlich wird die Probezeit um 2 Jahre verlängert und ein Aufbauseminar (ASF) angeordnet; bei ≥1,1‰ droht eine Straftat mit höheren Geldstrafen und längerer Entziehung der Fahrerlaubnis.
Konsequenzen hängen vom gemessenen Wert und den Umständen ab. Typische Sanktionen: 0,5–1,09‰: Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von 500 € (erste Tat), 2 Punkten und 1 Monat Fahrverbot; Wiederholung binnen 5 Jahren: 1.000 € bzw. 1.500 € und längere Fahrverbote. Ab 1,1‰ liegt eine Straftat vor; hier drohen Strafverfahren, hohe Geldstrafen, Führerscheinentzug und ggf. Sperrfristen. Bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit mit Unfall oder Ausfallerscheinungen kann bereits ab 0,3‰ strafrechtliche Verantwortung entstehen. Für Fahrer unter 21 Jahren gilt grundsätzlich die 0,0‑Promille‑Grenze — jeder Alkoholeinfluss kann Sanktionen auslösen. Unabhängig von Bußgeldern führt ein Alkoholverstoß in der Probezeit meist zu einer Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre und zur Anordnung eines Aufbauseminars; bei schwerwiegenden Fällen kann zudem eine Medizinisch‑Psychologische Untersuchung (MPU) gefordert werden. Beispiel: Ein 22‑jähriger Führerscheinneuling wird mit 0,8‰ angehalten — Ergebnis: 500 € Geldbuße, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot, Probezeitverlängerung um 2 Jahre und Teilnahme am ASF.

Unsere Leistungen bei Alkoholvorwürfen in der Probezeit

  • Rechtsberatung zur rechtlichen Lage, zu Messmethoden und möglichen Verteidigungsstrategien.
  • Vertretung im Ordnungswidrigkeits‑ und Strafverfahren: Stellungnahme zur Anhörung, Schriftverkehr mit Bußgeldstelle/Staatsanwaltschaft, Vertretung vor Gericht.
  • Prüfung der Mess‑ und Verfahrensfehler (Messgerät, Eichung, Bedienfehler, Verfahrensrügen) zur Minderung oder Abwendung von Sanktionen.
  • Strategie zur Vermeidung oder Verkürzung von Fahrverboten sowie Beratung zur MPU‑Vorbereitung und eventuellen Anträgen auf vorläufige Wiedererteilung.
  • Unterstützung bei Aufbauseminar‑ und Nachweisfragen und Koordination mit Sachverständigen.
Stand: 01.10.2025

Die auf dieser Website veröffentlichten Inhalte dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie sind allgemeiner Natur und berücksichtigen keine individuellen rechtlichen Fragestellungen oder spezifischen Fälle. Für eine rechtliche Beratung, die auf Ihre persönliche Situation zugeschnitten ist, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

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