Welche Folgen hat es, wenn durch Tuning ein Airbag oder Assistenzsystem nicht mehr richtig funktioniert?
Tuning-Eingriffe, die Airbags oder Fahrerassistenzsysteme beeinträchtigen, führen in der Regel zum Erlöschen der Betriebserlaubnis und machen das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher. Im Schadensfall droht der vollständige Verlust des Versicherungsschutzes. Strafrechtlich kann unter Umständen eine Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315b StGB vorliegen.
Wenn durch Tuning-Maßnahmen – etwa tiefergelegte Fahrwerke, veränderte Steuergeräte oder nachgerüstete Komponenten – Airbags oder Assistenzsysteme wie ABS, ESP oder Spurhalteassistent nicht mehr korrekt funktionieren, hat dies weitreichende rechtliche Konsequenzen. Die Betriebserlaubnis erlischt in der Regel gemäß § 19 StVZO, sobald Bauteile verändert werden, die die Verkehrssicherheit beeinflussen. Das Fahrzeug darf dann nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden. Konkretes Fallbeispiel: Ein Fahrer rüstet sein Fahrzeug mit einem Sportfahrwerk nach, wodurch sich die Sensorik des Airbag-Steuergeräts verstellt. Bei einem Auffahrunfall löst der Airbag nicht aus, der Fahrer wird schwer verletzt. Die Kfz-Haftpflichtversicherung prüft den Vorfall und stellt fest, dass die Betriebserlaubnis erloschen war. Folge: Die Kaskoversicherung verweigert Leistungen, die Haftpflicht kann Regressansprüche geltend machen. Zusätzlich ermittelt die Staatsanwaltschaft wegen fahrlässiger Körperverletzung oder gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. Auch der Tuner oder Werkstattbetreiber kann zivilrechtlich haftbar gemacht werden, wenn der Eingriff ohne ausreichende Prüfung vorgenommen wurde. Die finanziellen und strafrechtlichen Risiken sind damit erheblich.
Rechtliche Unterstützung durch Anwaltskanzlei LUTZ Rechtsanwälte
Bei Rechtsfragen rund um Tuning-Eingriffe und deren Folgen auf Airbags oder Assistenzsysteme bietet die Kanzlei LUTZ Rechtsanwälte gezielte rechtliche Beratung und Vertretung an.
- Prüfung der erloschenen Betriebserlaubnis und Klärung der Rechtslage nach § 19 StVZO
- Vertretung gegenüber Versicherungen, die Leistungen im Schadensfall verweigern oder Regress fordern
- Straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Verteidigung bei Ermittlungsverfahren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs oder fahrlässiger Körperverletzung
- Durchsetzung oder Abwehr von Schadensersatzansprüchen gegen Tuner, Werkstätten oder Fahrzeughalter
- Beratung bei Führerscheinentzug infolge des Betriebs eines nicht zulassungskonformen Fahrzeugs
Die Kanzlei analysiert den konkreten Sachverhalt präzise und entwickelt eine individuelle Strategie – ob außergerichtlich oder vor Gericht.
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