Welche Formvorschriften gelten für Bürgschaften?
Die Bürgschaft bedarf nach § 766 BGB der Schriftform, d.h. die Bürgschaftserklärung des Bürgen muss eigenhändig unterschrieben sein. Mündliche Bürgschaften sind grundsätzlich nichtig. Der Formmangel kann jedoch geheilt werden, wenn der Bürge die Hauptverbindlichkeit des Hauptschuldners erfüllt.
Gemäß § 766 BGB muss die Erklärung des Bürgen schriftlich abgegeben werden. Dabei reicht in der Regel eine eigenhändige Unterschrift unter dem Bürgschaftstext. Die Schriftform dient dem Schutz des Bürgen vor unbedachten Verpflichtungen und ist zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung. Beispiel: Eine Mutter gibt zugunsten ihres Sohnes gegenüber der Bank eine Bürgschaft ab, unterschreibt jedoch nur in einer E-Mail. Da diese nicht die gesetzlich geforderte Schriftform erfüllt (keine eigenhändige Unterschrift), ist die Bürgschaftserklärung unwirksam und die Bank hat keinen Anspruch gegen die Mutter. Auch Änderungen an der Bürgschaftsverpflichtung, etwa hinsichtlich Höhe oder Laufzeit, benötigen erneut die Schriftform. Bei Verbraucherbürgschaften sind zudem Informationspflichten und mögliche Widerrufsrechte zu beachten. Eine Ausnahme von diesem Schriftformerfordernis besteht im Handelsrecht (§ 350 HGB).
Unsere Unterstützung bei Bürgschaften
Unsere Kanzlei prüft sorgfältig die Wirksamkeit von Bürgschaften hinsichtlich Formvorschriften und Inhalt.
- Formprüfung: Wir analysieren, ob die gesetzliche Schriftform eingehalten wurde.
- Gestaltung und Verhandlung: Erstellung, Überprüfung und Anpassung von Bürgschaftserklärungen – inkl. Verhandlung mit Banken und Gläubigern.
- Durchsetzung und Abwehr: Wir vertreten Mandanten bei der Geltendmachung bzw. Abwehr von Bürgschaftsansprüchen im gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren.
- Risikoberatung: Aufzeigen rechtlicher und wirtschaftlicher Risiken rund um die Bürgschaftsübernahme, besonders bei Verbraucherbürgschaften oder nahen Angehörigen.
Unsere Expertise gewährleistet, dass Ihre Rechte als Bürge oder Gläubiger bestmöglich gewahrt werden.
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