Welche Frist gilt für die Geltendmachung des Pflichtteils?
Die gesetzliche Verjährungsfrist für den Pflichtteilsanspruch beträgt grundsätzlich drei Jahre (§195, §199 BGB). Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Berechtigte Kenntnis vom Tod, seiner Berechtigung und der Person des Schuldners erlangt hat; eine absolute Verjährung tritt nach 30 Jahren ein.
Der Pflichtteilsanspruch verjährt regelmäßig nach drei Jahren (§195 BGB i.V.m. §199 BGB). Beginn der Frist ist jeweils das Jahresende, in dem der Anspruchsberechtigte vom Tod des Erblassers, von seiner Pflichtteilsberechtigung und von der Identität des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Der Pflichtteil verjährt spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall. Beispiel: Erblasser stirbt am 10.06.2021, der Sohn erfährt seine Pflichtteilsberechtigung erst am 15.03.2022; die Verjährungsfrist beginnt am 01.01.2023 und endet am 31.12.2025. Zur Fristwahrung reichen eine eindeutige schriftliche Forderung, eine Mahnung oder die Erhebung einer Klage; solche Handlungen können die Verjährung hemmen oder unterbrechen und die Frist neu beginnen lassen. Bei Schenkungen zu Lebzeiten besteht zusätzlich der Pflichtteilsergänzungsanspruch für Zuwendungen innerhalb der letzten zehn Jahre, dessen Geltendmachung ebenfalls der Dreijahresfrist unterliegt. Prüfen Sie deshalb schnellster Regelfall, Kenntniszeitpunkt und mögliche Hemmungs-/Unterbrechungsakte, da sonst der Anspruch endgültig verloren gehen kann.
Leistungen der Kanzlei
- Frist- und Anspruchsprüfung: Prüfung, ob und wann die Verjährungsfrist begonnen hat und ob ergänzende Ansprüche (z. B. Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen) bestehen.
- Fristwahrung: Formulierung und Zustellung rechtssicherer Forderungen/Mahnschreiben zur Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung; bei Bedarf sofortige Klageerhebung.
- Wertfeststellung: Ermittlung und Durchsetzung des korrekten Pflichtteilsbetrags (Nachlasswertermittlung, Bewertung, Anrechnung von Verbindlichkeiten).
- Verhandlungsführung: Durchsetzung außergerichtlicher Einigungen oder zügige Durchsetzung der Ansprüche vor Gericht inkl. Antrag auf einstweilige Maßnahmen.
- Beweissicherung: Recherche zu Schenkungen, Bankunterlagen, Testamentsauslegung und Dokumentation zur Beweiserhebung.
Wir übernehmen Fristüberwachung, Kommunikation mit Gegenparteien und Gericht, erstellen Kostenangebote und beraten zur Erfolgsaussicht und Verfahrensstrategie.
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