Welche Haftung trifft die Bank bei Fehlbuchungen im Depot?
Bei Fehlbuchungen im Depot haftet die Bank grundsätzlich für daraus entstehende Schäden, sofern sie den Fehler zu vertreten hat. Die Bank muss den ursprünglichen Zustand wiederherstellen und etwaige Verluste ersetzen. Ausnahmen gelten bei Mitverschulden oder fehlender Schadensnachweis.
Bei einer Fehlbuchung im Depot, zum Beispiel einer fälschlichen Verbuchung oder Nichtverbuchung eines Wertpapiers, haftet die Bank regelmäßig nach § 280 BGB wegen Verletzung des Depotvertrags. Ein konkretes Fallbeispiel: Die Bank bucht versehentlich ein Verkaufsgeschäft zu einem zu niedrigen Kurs ab, wodurch der Depotinhaber einen finanziellen Nachteil erleidet. In diesem Fall haftet die Bank in der Regel nach den vertraglichen und allgemeinen Haftungsgrundsätzen. Die Bank trägt die Beweislast dafür, dass kein eigenes Verschulden vorlag oder ein Mitverschulden des Kunden bestand. Für Kunden empfiehlt sich eine unverzügliche Reklamation, um weitere Ansprüche zu sichern. Längeres Zuwarten kann unter Umständen als Mitverschulden gewertet werden.
So unterstützen wir bei Depot-Fehlbuchungen
- Prüfung der Buchungen und rechtlichen Ansprüche
- Korrespondenz mit der Bank zur außergerichtlichen Klärung
- Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen
- Vertretung im Gerichtsverfahren bei strittigen Fällen
- Beratung zu Beweisfragen und Vermeidung von Mitverschulden
Die auf dieser Website veröffentlichten Inhalte dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie sind allgemeiner Natur und berücksichtigen keine individuellen rechtlichen Fragestellungen oder spezifischen Fälle. Für eine rechtliche Beratung, die auf Ihre persönliche Situation zugeschnitten ist, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.
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