Welche Informationspflichten gelten bei Verbraucherdarlehen?
Kreditgeber müssen dem Verbraucher vor Vertragsschluss schriftlich u.a. den effektiven Jahreszins, sämtliche Kosten, das Widerrufsrecht sowie die Vertragsbedingungen offenlegen (§ 491a, 492 BGB; Art. 247 EGBGB). Diese Informationen sind klar, verständlich und in Textform zu erteilen. Verstöße können zur Unwirksamkeit oder verlängerten Widerrufsrechten führen.
Bei Verbraucherdarlehen verpflichtet das Gesetz (insb. §§ 491a, 492 BGB und Art. 247 EGBGB) den Darlehensgeber, dem Verbraucher rechtzeitig vor Vertragsschluss umfassende Informationen bereitzustellen. Dazu zählen der Nettodarlehensbetrag, der Sollzins, der effektive Jahreszins, sämtliche Kosten und Gebühren, Tilgungsmodalitäten, das Bestehen eines Widerrufsrechts, sowie gegebenenfalls Versicherungen. Im Kreditvertrag müssen diese Informationen zudem ausdrücklich in klarer und verständlicher Weise enthalten sein. Beispiel: Ein Verbraucher schließt ein Immobiliendarlehen ab und erhält nur eine unvollständige Kostenaufstellung ohne Hinweis auf das Widerrufsrecht. Wegen dieser Unterlassung kann er den Vertrag auch nach Ablauf der üblichen Frist widerrufen (sog. 'ewiges Widerrufsrecht'). Die Informationspflichten dienen dem Schutz vor Kostenfallen und Fehlentscheidungen. Fehlen wesentliche Angaben, drohen erhebliche Rechtsfolgen für den Kreditgeber, etwa die Rückabwicklung des Darlehens oder Schadensersatzansprüche des Verbrauchers.
Unsere Unterstützung bei Informationspflichten zum Verbraucherdarlehen
Vertragsprüfung: Wir analysieren Kreditverträge auf vollständige und ordnungsgemäße Erfüllung der gesetzlichen Informationspflichten.
Durchsetzung von Verbraucherrechten: Bei fehlerhafter Information setzen wir Widerrufs- oder Rückabwicklungsansprüche durch.
Beratung vor Abschluss: Wir klären umfassend über Kosten, Risiken und rechtliche Konsequenzen auf.
Kommunikation mit Kreditinstituten: Wir übernehmen die rechtssichere Korrespondenz und Verhandlungen mit Banken.
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Immer mehr Privatkliniken rechnen ärztliche Leistungen als Pauschalpreise ab – und verstoßen damit gegen die verbindliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
Aktuelle BGH-Urteile bestätigen: Diese Pauschalabrechnungen sind rechtswidrig, bereits gezahlte Beträge können vollständig zurückgefordert werden.