Welche Informationspflichten hat die Bank bei Kreditvergabe?

Die Bank muss vor Vertragsabschluss insbesondere über Kreditkonditionen, effektiven Jahreszins, Gesamtkosten, Rückzahlungsmodalitäten, Risiken und Widerrufsrecht klar und vollständig informieren. Diese Informationspflichten sind vor allem im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 491a, 492 BGB) und der Preisangabenverordnung geregelt.
Vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages ist die Bank nach §§ 491a, 492 BGB verpflichtet, den Kunden vorvertraglich in Textform über das Darlehen umfassend zu informieren. Dazu zählen Höhe des Kredits, Zinssatz (nominal und effektiv), Gesamtkosten einschließlich eventueller Zusatzkosten, Laufzeit und monatliche Raten, Widerrufsrechte sowie Folgen bei Zahlungsverzug. Auch über Vermittlungsprovisionen und Vertragsbedingungen für vorzeitige Rückzahlung muss informiert werden. Ein Verstoß gegen diese Pflichten – etwa die unterlassene Information über den effektiven Jahreszins – kann zur Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile oder zu Schadenersatzansprüchen führen. Beispiel: Offenbart die Bank im Vertrag nicht korrekt, welche Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Rückzahlung fällig wird, kann der Kunde unter Umständen kostenlos kündigen oder Nachforderungen abwehren.

Unsere Unterstützung bei fehlerhaften Bank-Informationspflichten

  • Prüfung: Wir kontrollieren Ihre Vertragsunterlagen auf fehlende oder fehlerhafte Pflichtinformationen.
  • Rechtsdurchsetzung: Bei Verstößen setzen wir Ihre Ansprüche wie Widerruf, Rückabwicklung oder Schadensersatz gegenüber der Bank durch.
  • Beratung: Wir begleiten Sie bei Neuverhandlungen oder vorzeitiger Kündigung von Kreditverträgen.

Unsere Fachexpertise im Bankrecht schützt Sie effektiv vor Nachteilen und sichert Ihre Rechte als Kreditnehmer.

Stand: 09.10.2025

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