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Welche Kosten fallen für eine Markenanmeldung an?

Die Kosten setzen sich aus amtlichen Gebühren und ggf. Anwaltskosten zusammen. In Deutschland starten die DPMA-Gebühren i. d. R. bei 290 EUR (Online) bzw. 300 EUR (Papier). Bei EU- oder internationaler Anmeldung sowie bei Widersprüchen oder Abmahnrisiken steigen Aufwand und Kosten deutlich.

Bei einer Markenanmeldung entstehen vor allem amtliche Gebühren (für Anmeldung und Klasseneinteilung) und – je nach Vorgehensweise – Beratungs-/Vertretungskosten. In Deutschland (DPMA) beträgt die Anmeldegebühr regelmäßig 290 EUR bei elektronischer Anmeldung (bzw. 300 EUR in Papierform) und umfasst bis zu 3 Klassen; jede weitere Klasse kostet 100 EUR. Fallbeispiel: Ein Onlinehändler meldet die Wortmarke „NORDKANTE“ für Bekleidung, Kopfbedeckungen und Onlinehandel (3 Klassen) an. Er zahlt beim DPMA 290 EUR. Wird später ein Widerspruch erhoben oder eine Abmahnung ausgesprochen, können zusätzliche Gebühren und Anwaltskosten anfallen. Je früher Risiken erkannt werden, desto eher lassen sich Mehrkosten vermeiden. Für EU-Marken (EUIPO) oder internationale Registrierungen (WIPO) fallen gesonderte Gebühren an, die stark von Anzahl der Klassen und Zielländern abhängen.

So unterstützt die Kanzlei bei der Markenanmeldung

  • Strategie & Schutzumfang: Auswahl der passenden Markenform (Wort-/Bildmarke) und wirtschaftlich sinnvoller Klassen.
  • Professionelle Markenrecherche: Prüfung identischer/ähnlicher Marken und relevanter Register, Bewertung des Kollisionsrisikos und Handlungsempfehlungen.
  • Klassen- & Verzeichnisgestaltung: Erstellung eines rechtssicheren Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses zur Risiko- und Kostensenkung.
  • Anmeldung & Kommunikation mit dem Amt: Einreichung beim DPMA/EUIPO/WIPO, Fristenkontrolle, Reaktion auf Beanstandungen und Amtsbescheide.
  • Konfliktmanagement: Unterstützung bei Widerspruchsverfahren, Abgrenzungsvereinbarungen, Verteidigung gegen Abmahnungen sowie Durchsetzung eigener Rechte.
  • Kosten-Transparenz: Vorab-Kostenschätzung nach Klassen, Ländern und Risiko, damit Budget und Schutzniveau planbar bleiben.
Stand: 08.04.2026

Die auf dieser Website veröffentlichten Inhalte dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie sind allgemeiner Natur und berücksichtigen keine individuellen rechtlichen Fragestellungen oder spezifischen Fälle. Für eine rechtliche Beratung, die auf Ihre persönliche Situation zugeschnitten ist, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

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und verstoßen damit gegen die verbindliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

Aktuelle BGH-Urteile bestätigen:
Diese Pauschalabrechnungen sind rechtswidrig,
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Viele Hersteller und Zulieferer bauen Stellen ab oder bieten kurzfristig Aufhebungsverträge an.
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