Die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer beträgt nach § 622 Abs. 1 BGB vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Abweichende Fristen können im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt sein.
Die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer ist in § 622 Abs. 1 BGB festgelegt und beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Dies bedeutet, dass ein Arbeitnehmer mit einer Kündigung beispielsweise am 2. eines Monats frühestens zum 15. des gleichen Monats kündigen kann, während eine Kündigung ab dem 16. frühestens zum Monatsende wirksam wird. Abweichende Fristen können sich aus dem Arbeitsvertrag oder einem anwendbaren Tarifvertrag ergeben. Beispiel: Kündigt ein Arbeitnehmer am 10. März, endet das Arbeitsverhältnis frühestens am 15. April, sofern keine abweichenden Vereinbarungen bestehen. Auch Sonderregelungen, etwa bei Probezeiten (zwei Wochen Kündigungsfrist) oder Kettenarbeitsverträgen, sollten berücksichtigt werden. Wichtig ist zudem, die Einhaltung der Schriftform nach § 623 BGB, da mündliche Kündigungen unwirksam sind.
Unsere Leistungen bei Fragen zu Kündigungsfristen
Rechtsberatung: Wir prüfen, welche gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen auf Ihren Fall anwendbar sind und ob diese korrekt eingehalten wurden.
Vertragsprüfung: Wir analysieren Arbeitsverträge auf abweichende Regelungen zu Kündigungsfristen, damit Sie informiert handeln können.
Schutz vor unrechtmäßigen Kündigungen: Wir bewerten die Rechtsmäßigkeit einer Kündigung und vertreten Arbeitnehmer bei Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber.
Individuelle Strategie: Wir entwickeln eine maßgeschneiderte Vorgehensweise, um Ihre Interessen durchzusetzen, sei es bei einer Eigenkündigung oder rechtlichen Unsicherheiten.
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