Welche Mindestkapitalanforderungen gibt es bei einer GmbH?
Das gesetzliche Mindeststammkapital einer GmbH beträgt laut § 5 Abs. 1 GmbHG 25.000 Euro. Davon müssen mindestens 12.500 Euro bei der Gründung eingezahlt werden (§ 7 GmbHG).
Das deutsche GmbH-Gesetz (§ 5 GmbHG) sieht ein Mindeststammkapital von 25.000 Euro vor. Bei der Gründung genügt es, wenn die Gesellschafter die Hälfte, also mindestens 12.500 Euro, sofort einzahlen. Dies gilt pro Gesellschaft, unabhängig von der Anzahl der Gesellschafter. Beispiel: Zwei Gründer möchten eine GmbH errichten. Sie vereinbaren jeweils Einlagen von 12.500 Euro auf den Geschäftsanteil. Für die Eintragung ins Handelsregister müssen sie jedoch lediglich insgesamt 12.500 Euro einzahlen. Es ist möglich, die übrigen 12.500 Euro zu einem späteren Zeitpunkt einzubringen. Das Kapital dient vor allem als Haftungsmasse für Gläubiger und gibt der GmbH eine gewisse finanzielle Stabilität. Wird weniger Stammkapital eingezahlt, können persönliche Haftungsrisiken für die Gesellschafter entstehen.
Gründungsberatung & Umsetzung für GmbH
- Beratung zur Kapitalaufbringung: Wir erläutern individuell passende Wege, das Stammkapital einzubringen (Bar- oder Sacheinlage).
- Begleitung der Einzahlung: Unsere Kanzlei unterstützt bei der ordnungsgemäßen Einzahlung auf das Geschäftskonto und prüft erforderliche Nachweise für das Handelsregister.
- Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags: Wir gestalten Verträge rechtssicher, um sowohl Haftungsrisiken als auch finanzielle Verpflichtungen zu minimieren.
- Abwicklung mit Behörden: Wir übernehmen die Kommunikation mit Notar und Handelsregister zur Eintragung der GmbH.
- Praxisnahe Fallstricke: Wir erläutern typische Fehler (z.B. verdeckte Sacheinlagen oder Unterkapitalisierung) und wie Sie diese vermeiden können.
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