Welche Promillegrenzen gelten für Radfahrer?

Für Radfahrer gelten zwei maßgebliche Schwellen: ab 1,6 ‰ nimmt die Rechtsprechung regelmäßig absolute Fahruntüchtigkeit an; bereits ab 0,3 ‰ kommt es bei Ausfallerscheinungen oder einem Unfall zur strafrechtlichen Verfolgung. Folgen können Strafverfahren, Geldstrafe, Punkte sowie entziehende oder aufschiebende fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen und MPU-Anforderungen sein.
Die Rechtsprechung unterscheidet bei Radfahrern zwischen einer relativen und einer absoluten Fahruntüchtigkeit. Bei 0,3 ‰ Blutalkohol liegt nur dann ein strafbares Verhalten vor, wenn zusätzlich objektive Ausfallerscheinungen (z. B. Schlangenlinien, Stürze) oder ein Unfall vorliegen; bei 1,6 ‰ gilt in der Praxis meist die absolute Fahruntüchtigkeit, sodass ein Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr droht. Messabweichungen, Zeitpunkt der Blutentnahme und rückrechnerische Extrapolation sind häufige Streitpunkte. Fallbeispiel: Ein 34‑Jähriger stürzt mit dem Rad und wird mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,7 ‰ gemessen; Staatsanwaltschaft erhebt Anklage wegen Trunkenheit im Verkehr, das Gericht verurteilt zu einer Geldstrafe, ordnet die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung einer MPU an. Verteidigungsmöglichkeiten schließen das Anzweifeln der Messwerte (Kalibrierungs‑ bzw. Probenfehler), die Subsumtion von Ausfallerscheinungen oder medizinische Ursachen ein; bei zeitlicher Verzögerung der Blutprobe ist die Rückrechnung umstritten. Schnellere Maßnahmen: Akteneinsicht, Sicherstellung von Messprotokollen und gegebenenfalls Einholung unabhängiger forensischer Gutachten.

Unsere Leistungen

Wir unterstützen Mandanten bei allen rechtlichen Fragen rund ums betrunkenes Radfahren mit folgenden konkreten Leistungen:

  • Strafverteidigung in Ermittlungsverfahren und Hauptverfahren (Akteneinsicht, Schriftsätze, Verhandlung).
  • Prüfung und Anfechtung von Alkoholmessungen (Kalibrierungsunterlagen, Kette der Beweismittel, forensische Expertise).
  • Vertretung in fahrerlaubnisrechtlichen Angelegenheiten (Behördenverfahren, Widerspruch, Wiedererteilung).
  • Koordination mit medizinisch‑forensischen Sachverständigen und Erstellung von Gutachten zur Blutalkoholrückrechnung.
  • MPU‑Beratung und Vorbereitung (Aufklärung, Nachweise, Begleitung zu Terminen).
  • Verhandlung mit Staatsanwaltschaft und Gericht zur Milderung von Sanktionen und Vermeidung unnötiger Auflagen.

Wir analysieren Beweislage, legen Verteidigungsstrategie fest, beantragen Einsicht in Messprotokolle undLaborunterlagen, holen bei Bedarf Fachgutachten ein und vertreten Sie vor Behörden und Gericht. Kontaktieren Sie uns frühzeitig, um Beweismöglichkeiten zu sichern und Verfahrensrisiken zu minimieren.

Stand: 01.10.2025

Die auf dieser Website veröffentlichten Inhalte dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie sind allgemeiner Natur und berücksichtigen keine individuellen rechtlichen Fragestellungen oder spezifischen Fälle. Für eine rechtliche Beratung, die auf Ihre persönliche Situation zugeschnitten ist, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

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