Welche Rechte hat ein Minderheitsgesellschafter?
Minderheitsgesellschafter haben insbesondere Informations- und Kontrollrechte, das Stimmrecht in Gesellschafterversammlungen sowie Anfechtungsrechte gegen Mehrheitsbeschlüsse.
Minderheitsgesellschafter sind rechtlich geschützt, um ihre Interessen auch gegenüber der Mehrheit durchzusetzen. Zentrale Rechte sind das Informationsrecht (§ 51a GmbHG; § 166 HGB), das Einsichts- und Auskunftsmöglichkeiten zu Geschäftsbüchern und Vorgängen sichert, sowie das Stimmrecht bei Gesellschafterversammlungen. Sie haben das Recht, Beschlüsse anzufechten, wenn diese gegen Gesetz oder Gesellschaftsvertrag verstoßen (Anfechtungsrecht); bei wesentlichen strukturellen Maßnahmen ist ggf. ein Zustimmungsrecht vorgesehen. Minderheiten können zudem gemäß § 50 GmbHG die Einberufung einer Gesellschafterversammlung verlangen. Beispiel: Ein Gesellschafter mit 20 % der Anteile einer GmbH entdeckt eine undurchsichtige Gewinnausschüttung. Er nutzt sein Auskunftsrecht, beantragt eine außerordentliche Gesellschafterversammlung und kann – falls eine rechtswidrige Ausschüttung vorliegt – Anfechtungsklage erheben.
Unsere Leistungen für Minderheitsgesellschafter
- Umfassende Prüfung und Durchsetzung Ihrer Gesellschafterrechte, insbesondere bei Konflikten mit der Mehrheitsgesellschafterseite
- Beratung und Vertretung bei Anfechtungs- und Auskunftsklagen
- Begleitung bei Einberufungsbegehren und Durchführung von Gesellschafterversammlungen
- Überprüfung gesellschaftsrechtlicher Beschlüsse auf Rechtswidrigkeit und Verstoß gegen Minderheitenschutz
- Erarbeitung und Umsetzung maßgeschneiderter Strategien zur Wahrung Ihrer Beteiligungsinteressen
Die auf dieser Website veröffentlichten Inhalte dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie sind allgemeiner Natur und berücksichtigen keine individuellen rechtlichen Fragestellungen oder spezifischen Fälle. Für eine rechtliche Beratung, die auf Ihre persönliche Situation zugeschnitten ist, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.
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