Die DSGVO regelt, wie Banken personenbezogene Daten von Kunden verarbeiten, speichern und weitergeben dürfen. Sie verpflichtet Banken zu besonderer Transparenz, Sicherheit und zum Schutz der Kundendaten. Verstöße können erhebliche Bußgelder und Haftungsansprüche auslösen.
Die DSGVO ist für Banken im Bankrecht von zentraler Bedeutung, da Banken täglich umfangreiche personenbezogene Daten verarbeiten – etwa zur Kontoeröffnung, Kreditvergabe oder Prüfung der Kreditwürdigkeit. Die Verordnung schreibt vor, dass jede Verarbeitung rechtmäßig, zweckgebunden und transparent erfolgen muss. Ein konkretes Beispiel ist der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO: Fordert ein Bankkunde Auskunft über gespeicherte Daten, muss die Bank detailliert offenlegen, welche Daten zu welchem Zweck verarbeitet werden und an wen sie ggf. übermittelt wurden, etwa an Schufa oder andere Auskunfteien. Verstöße, wie etwa eine unvollständige Auskunft oder unberechtigte Datenübermittlung, können nicht nur behördliche Bußgelder (bis zu 4% des Jahresumsatzes), sondern auch Schadenersatzansprüche des Kunden nach sich ziehen. Für Banken ergibt sich daraus die Pflicht, Prozesse zur Einhaltung der DSGVO umfassend zu dokumentieren, Datenschutzfolgenabschätzungen durchzuführen und Mitarbeitende regelmäßig zu schulen.
Unsere Unterstützung im Bankrecht und Datenschutz
Beratung und Umsetzung: Wir prüfen und gestalten bankinterne Prozesse zur DSGVO-Compliance, einschließlich Kundenkommunikation, Dokumentation und Datenschutzfolgenabschätzung.
Durchsetzung von Betroffenenrechten: Wir unterstützen Bankkunden bei Auskunfts-, Löschungs- und Berichtigungsansprüchen gegenüber Banken und vertreten Mandanten bei Datenschutzverstößen.
Abwehr und Minimierung von Risiken: Wir helfen Banken, Haftungs- und Bußgeldrisiken zu erkennen und abzusichern, zum Beispiel bei Datenpannen.
Schulung: Wir führen interne Schulungen für Bankpersonal zu aktuellen Anforderungen und Praxisfällen durch.
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Immer mehr Privatkliniken rechnen ärztliche Leistungen als Pauschalpreise ab – und verstoßen damit gegen die verbindliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
Aktuelle BGH-Urteile bestätigen: Diese Pauschalabrechnungen sind rechtswidrig, bereits gezahlte Beträge können vollständig zurückgefordert werden.