Welche Strafe droht beim Parken im Halteverbot?

Parken im Halteverbot ist eine Ordnungswidrigkeit; es droht ein Bußgeld, zudem kann das Fahrzeug abgeschleppt und kostenpflichtig in Verwahrung genommen werden. In der Regel gibt es hierfür keine Punkte in Flensburg, außer bei erheblicher Verkehrsbehinderung. Abschlepp- und Verwahrkosten übersteigen oft das Bußgeld deutlich.
Rechtsgrundlage ist §12 StVO (Halten und Parken) und der zugehörige Bußgeldkatalog; die Sanktionen bestehen überwiegend aus einem Bußgeld, eventuell ergänzenden Gebühren für Abschleppen und Verwahrung sowie bei Behinderung zusätzlichen Sanktionen. Punkte in Flensburg werden nur bei schwerwiegenden Behinderungen oder Gefährdungen eingetragen. Beispiel: Frau M. parkt in der Innenstadt im absoluten Halteverbot vor einer Zufahrt; ein Lieferfahrzeug kann nicht passieren, ein Notarztwagen wird behindert. Die Stadt veranlasst das Abschleppen; Frau M. erhält einen Bußgeldbescheid plus Abschlepp- und Verwahrkosten. Typisch ist dann ein Bußgeldbescheid kombiniert mit Abschleppkosten von mehreren 100 Euro. Verteidigungsansätze sind Prüfung der Schilderaufstellung (Sichtbarkeit, Wirksamkeit), Nachweis von nur kurzzeitigem Aussteigen in einer Notsituation, formale Fehler im Bußgeldbescheid oder Widerspruch gegen die Höhe von Abschleppkosten. Maßgeblich sind Fristen: Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid muss innerhalb von 14 Tagen eingelegt werden; vorab lohnen sich Fotos des Ortes, Zeugenangaben und Belege.

Unsere Leistungen

Wir unterstützen Sie konkret bei Parkverstößen im Halteverbot durch gezielte rechtliche und praktische Schritte. Unsere Tätigkeit umfasst:

  • Prüfung des Bußgeldbescheids und der rechtlichen Grundlage (StVO §12, Bußgeldkatalog).
  • Sichtungs- und Bewertung von Beweismitteln: Fotos, Zeugen, Abschleppbelege, Mess- bzw. Protokolldaten.
  • Fachliche Überprüfung der Beschilderung und ihrer Wirksamkeit.
  • Fristwahrende Einlegung des Einspruchs (14 Tage) und Antrag auf Akteinsicht.
  • Verhandlung mit Behörden zur Minderung von Bußgeldern oder Kostenrückforderung bei fehlerhaftem Abschleppen.
  • Vertretung vor Verwaltungsbehörden und, falls nötig, vor Gericht.

Wenn Sie Unterlagen (Bußgeldbescheid, Fotos, Abschleppabrechnung) senden, erstellen wir eine erste Einschätzung und das weitere Vorgehen, inklusive Kostenschätzung und Erfolgsaussichten.

Stand: 01.10.2025

Die auf dieser Website veröffentlichten Inhalte dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie sind allgemeiner Natur und berücksichtigen keine individuellen rechtlichen Fragestellungen oder spezifischen Fälle. Für eine rechtliche Beratung, die auf Ihre persönliche Situation zugeschnitten ist, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

Zurück

Individuelle Beratung - Ihre Experten bei LUTZ Rechtsanwälte

Rückruf anfordern!

Datenschutzhinweis.

Mit "Senden" erfolgt eine Übermittlung der eingegebenen Daten an unsere Kanzlei. Die Daten speichern und verwenden wir ausschließlich für den im Formular angegebenen Zweck.
Die vollständigen Datenschutzbestimmungen finden Sie hier.

Bitte rechnen Sie 5 plus 7.
© LUTZ Rechtsanwälte, all rights reserved
Einstellungen gespeichert
Datenschutzeinstellungen

Cookie-Hinweis: Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Einige von ihnen sind erforderlich, während andere uns helfen unser Onlineangebot zu verbessern. Sie können alle Cookies über den Button “Alle akzeptieren” zustimmen, oder Ihre eigene Auswahl vornehmen.

Technisch erforderliche Cookies werden immer geladen.
Shift+Alt+A ESC to Close
Bedienungshilfen
Shift + Alt + I

Rechtsgebiete

Aktuelle Schwerpunkte

Kanzlei

Zusätzlich unterstützen uns weitere Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen bei der Bearbeitung unserer Mandate. Diese langjährige Zusammenarbeit und das fundierte Fachwissen aller in der Kanzlei LUTZ Rechtsanwälte tätigen Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen helfen uns, sämtliche Rechtsbereiche vollumfänglich, spezialisiert und dennoch persönlich abzudecken.

Das sind wir

Aktuelles

Immer mehr Privatkliniken rechnen ärztliche Leistungen als Pauschalpreise ab –
und verstoßen damit gegen die verbindliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

Aktuelle BGH-Urteile bestätigen:
Diese Pauschalabrechnungen sind rechtswidrig,
bereits gezahlte Beträge können vollständig zurückgefordert werden.

You are using an outdated browser. The website may not be displayed correctly.