Welche Toleranz wird bei der Geschwindigkeitsmessung abgezogen?

Üblich ist ein pauschaler Abzug von 3 km/h bei Messwerten bis 100 km/h und 3 % bei darüber liegenden Geschwindigkeiten. Zusätzlich sind gerätespezifische Messunsicherheiten, Eichstatus und Messbedingungen zu prüfen.
In der Praxis gilt häufig ein pauschaler Abzug von 3 km/h bis 100 km/h und 3 % ab 101 km/h; das ist jedoch nur die erste Vereinfachungsregel. Entscheidend sind außerdem gerätespezifische Faktoren (Modell, Eichung, Kalibrierung), Aufstellungs- und Bedienbedingungen sowie die Verfügbarkeit von Rohmessdaten und Fotobelegen. Beispiel: Gemessen wurden 53 km/h in einer 50-km/h-Zone; nach pauschalem Abzug von 3 km/h verbleiben 50 km/h — damit kein Verstoß. Bei einer Messung von 108 km/h in einer 100-km/h-Zone führt der Abzug von 3 % (ca. 3,24 km/h) zu 104,76 km/h — weiterhin Überschreitung. Zur rechtlichen Bewertung sind Aktenanforderung und Prüfung unerlässlich: Einsicht in das Messprotokoll, Eichschein, Wartungs- und Bedienerunterlagen sowie ggf. Gutachten eines Sachverständigen. Nur so lässt sich feststellen, ob die pauschale Toleranz ausreicht oder gerätespezifische Messunsicherheiten zu einem höheren Abzug bzw. zur Aufhebung des Vorwurfs führen. Fristen beachten: Einspruch muss meist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eingelegt werden.

Unsere Leistungen im Bereich Geschwindigkeitsmessungen

  • Prüfung der Messakte: Anforderung und Auswertung von Messprotokoll, Fotos, Rohdaten, Eichschein, Prüf- und Wartungsunterlagen.
  • Rechtsbewertung: Ermittlung, ob pauschale Toleranzen anzuwenden sind oder gerätespezifische Messunsicherheiten zu einem höheren Abzug führen.
  • Verfahrenseröffnung: Fristgerechter Widerspruch / Einspruch, Kommunikation mit Behörden und Staatsanwaltschaft.
  • Beweissicherung: Einholung von Sachverständigengutachten zu Messgerät, Aufstellung und Messfehlern.
  • Verteidigung vor Gericht: Prozessuale Vertretung, Verhandlungsführung und ggf. Vergleichsverhandlungen zur Reduzierung von Bußgeld, Punkten und Fahrverbot.
  • Präventive Beratung: Hinweise zu Verjährungsfristen und taktischen Optionen.

Kontaktieren Sie uns mit Bußgeldbescheid und Messunterlagen; wir besprechen die Erfolgsaussichten und das nächste Vorgehen.

Stand: 01.10.2025

Die auf dieser Website veröffentlichten Inhalte dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie sind allgemeiner Natur und berücksichtigen keine individuellen rechtlichen Fragestellungen oder spezifischen Fälle. Für eine rechtliche Beratung, die auf Ihre persönliche Situation zugeschnitten ist, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

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Aktuelles

Immer mehr Privatkliniken rechnen ärztliche Leistungen als Pauschalpreise ab –
und verstoßen damit gegen die verbindliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

Aktuelle BGH-Urteile bestätigen:
Diese Pauschalabrechnungen sind rechtswidrig,
bereits gezahlte Beträge können vollständig zurückgefordert werden.

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