Bei Zusammenstößen mit Wild zahlt in der Regel die Teilkasko (oder die Vollkasko, wenn abgeschlossen) für den Fahrzeugschaden; die Kfz-Haftpflicht kommt nur für Fremdschäden auf, nicht für Ihr eigenes Fahrzeug. Bei Kollisionen mit Haustieren haften in der Regel deren Halter (Tierhalterhaftpflicht/Privathaftpflicht).
Die Teilkasko übernimmt in der Regel Schäden, die durch den Zusammenstoß mit wildlebenden Tieren im jagdrechtlichen Sinne (z. B. Reh, Hirsch, Wildschwein, Fuchs) entstehen; die Vollkasko deckt diese ebenfalls und darüber hinaus eigene Verschuldensschäden. Wichtige Punkte: 1) Es gibt meist eine Selbstbeteiligung, 2) Teilkasko-Schäden werden normalerweise ohne Rückstufung in der Kfz-Versicherungs-Schadenfreiheitsklasse reguliert, 3) bei Ablehnung durch den Versicherer sind Nachweise (Fotos, Wildunfallbestätigung der Polizei oder des Jagdausübungsberechtigten) entscheidend. Beispiel: Ein Fahrer prallt nachts mit einem Wildschwein; Reparaturkosten 8.500 €, Teilkasko mit 300 € Selbstbeteiligung — nach Anzeige bei Polizei und Schadensmeldung zahlt die Versicherung 8.200 €. Hat der Fahrer nur Haftpflichtversicherung, trägt er die Kosten selbst, weil die Haftpflicht nur Schäden an Dritten ersetzt. Verhalten nach Wildunfall: Unfallstelle sichern, Fotos machen, Polizei/Forst verständigen (Bestätigung einholen), Schaden der Versicherung melden, Reparaturangebot einholen. Bei Streit über Leistung oder Verjährung sollten Sie Belege und Unfallzeitpunkt lückenlos dokumentieren.
Unsere Leistungen bei Wildunfällen
Prüfung der Versicherungsdeckung und Beratung, ob Teil-/Vollkasko greift.
Unterstützung bei der form- und fristgerechten Schadensmeldung an den Versicherer.
Beschaffung und Auswertung von Nachweisen: Polizeibericht, Fotos, Zeugenaussagen, Gutachten.
Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber der Versicherung, inkl. Einlegung von Widersprüchen und Klageführung.
Prüfung und Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Dritte (z. B. bei Unterlassen von Sicherungsmaßnahmen durch Jagdausübungsberechtigte).
Beratung zu Mietwagenansprüchen, Wiederbeschaffungswert, Totalschaden und Restwertermittlung.
Die auf dieser Website veröffentlichten Inhalte dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie sind allgemeiner Natur und berücksichtigen keine individuellen rechtlichen Fragestellungen oder spezifischen Fälle. Für eine rechtliche Beratung, die auf Ihre persönliche Situation zugeschnitten ist, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.
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LG Stuttgart & OLG Koblenz folgen verbraucherfreundlicher Rechtsprechung und bestätigen
Kanzlei
Zusätzlich unterstützen uns weitere Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen bei der Bearbeitung unserer Mandate. Diese langjährige Zusammenarbeit und das fundierte Fachwissen aller in der Kanzlei LUTZ Rechtsanwälte tätigen Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen helfen uns, sämtliche Rechtsbereiche vollumfänglich, spezialisiert und dennoch persönlich abzudecken.
Immer mehr Privatkliniken rechnen ärztliche Leistungen als Pauschalpreise ab – und verstoßen damit gegen die verbindliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
Aktuelle BGH-Urteile bestätigen: Diese Pauschalabrechnungen sind rechtswidrig, bereits gezahlte Beträge können vollständig zurückgefordert werden.