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Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit allgemeiner Kündigungsschutz besteht?

Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Betrieb eine Mindestanzahl an Mitarbeitern beschäftigt. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist eine Kündigung nur bei Vorliegen eines gesetzlich anerkannten Grundes sozial gerechtfertigt. Fehlt ein solcher Grund, kann die Kündigung erfolgreich angefochten werden.

Der allgemeine Kündigungsschutz setzt zwei zentrale Voraussetzungen voraus, die beide gleichzeitig vorliegen müssen. 1. Wartezeit: Das Arbeitsverhältnis muss zum Zeitpunkt der Kündigung länger als sechs Monate ununterbrochen bestanden haben. Arbeitnehmer, die sich noch in der Probezeit oder kurz nach Beschäftigungsbeginn befinden, genießen diesen Schutz in der Regel noch nicht. 2. Betriebsgröße: Im Betrieb müssen in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sein. Teilzeitkräfte werden dabei anteilig berücksichtigt. Kleinere Betriebe unterliegen in der Regel nicht dem Kündigungsschutzgesetz, was in der Praxis häufig übersehen wird. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nur aus einem sozial gerechtfertigten Grund kündigen. Das Gesetz unterscheidet hierbei zwischen personenbedingten, verhaltensbedingten und betriebsbedingten Kündigungsgründen. Typisches Praxisbeispiel: Ein Arbeitnehmer, der seit drei Jahren in einem Unternehmen mit 20 Mitarbeitern tätig ist, erhält eine betriebsbedingte Kündigung. Hier greift das KSchG, und der Arbeitgeber muss darlegen, dass die unternehmerische Entscheidung tatsächlich zu einem dauerhaften Wegfall des Arbeitsplatzes führt. Fehlt dieser Nachweis, kann die Kündigung unwirksam sein. Im Zweifelsfall sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden, da Klagen vor dem Arbeitsgericht fristgebunden sind.

Unsere Leistungen beim allgemeinen Kündigungsschutz

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, ist schnelles Handeln entscheidend: Die Klagefrist beträgt nur drei Wochen ab Zugang der Kündigung. LUTZ Rechtsanwälte unterstützt Sie dabei umfassend und zielgerichtet.

  • Erstprüfung der Kündigung: Wir prüfen, ob die Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes in Ihrem Fall erfüllt sind und ob ein anerkannter Kündigungsgrund vorliegt.
  • Analyse der Betriebsgröße und Beschäftigungsdauer: Wir klären, ob Sie überhaupt unter den Schutzbereich des KSchG fallen – ein Punkt, der häufig unterschätzt wird.
  • Vertretung vor dem Arbeitsgericht: Bei begründeten Erfolgsaussichten vertreten wir Sie im Kündigungsschutzverfahren und setzen Ihre Interessen konsequent durch.
  • Verhandlung einer Abfindung: Wenn eine Weiterbeschäftigung nicht gewünscht ist, verhandeln wir für Sie eine angemessene Abfindung.
  • Umfassende Beratung: Wir erläutern Ihnen alle Handlungsoptionen klar und verständlich, damit Sie eine fundierte Entscheidung treffen können.

Vereinbaren Sie frühzeitig einen Beratungstermin, um keine Fristen zu versäumen und Ihre Rechte vollumfänglich zu wahren.

Stand: 22.07.2026

Die auf dieser Website veröffentlichten Inhalte dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie sind allgemeiner Natur und berücksichtigen keine individuellen rechtlichen Fragestellungen oder spezifischen Fälle. Für eine rechtliche Beratung, die auf Ihre persönliche Situation zugeschnitten ist, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

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  • die Kündigung rechtlich haltbar ist
  • Abfindungsansprüche realistisch zu steigern sind
  • Bonuszahlungen, Schichtzulagen oder Überstunden korrekt berücksichtig wurden
  • interne Weiterbeschäftigung möglich gewesen wäre

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