Wem gehört der Zaun?
Der Zaun gehört dem Eigentümer des Grundstücks, auf dessen Grund und Boden der Zaun steht. Bei Grenzzäunen kommt es darauf an, wer den Zaun errichtet hat und was im Grundbuch oder Nachbarschaftsrecht geregelt ist.
Ob ein Zaun Ihrem Grundstück oder dem Grundstück des Nachbarn gehört, hängt maßgeblich von der tatsächlichen Lage des Zauns sowie den landesrechtlichen Nachbarschaftsvorschriften ab. In der Praxis ist entscheidend, ob der Zaun ausschließlich auf einem Grundstück errichtet wurde – dann ist dieser alleineigentum des jeweiligen Eigentümers. Verläuft der Zaun genau auf der Grundstücksgrenze, kann es sich um einen sogenannten gemeinschaftlichen Grenzzaun handeln, der beiden Nachbarn anteilig gehört und gemeinsam unterhalten werden muss (§ 921 BGB). Beispiel: Ein Zaun wurde einvernehmlich auf der Grenze zwischen Grundstück A und B gebaut, ohne vertragliche Sonderregelung; hier sind beide Nachbarn für Kosten und Instandhaltung verantwortlich und können das Entfernen oder Verändern des Zauns nur gemeinsam entscheiden. Liegt laut Vermessungsunterlagen der Zaun aber ausschließlich auf Grundstück A, ist allein A zuständig. Klarheit bringen Grundstückskarten, Grenzsteine und das Grundbuch. Unterschiedliche Regelungen in den Bundesländern zu Einfriedungspflichten können zusätzlich abweichende Zuständigkeiten begründen.
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