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Wer haftet bei Fehlern am Produkt (Produkthaftung)?

Bei Fehlern am Produkt haftet nach dem Produkthaftungsgesetz grundsätzlich der Hersteller verschuldensunabhängig. Wer „Hersteller“ im Sinne des § 4 ProdHaftG ist, kann sich über Branding, Import oder Eigenmarke ergeben. Händler haften aus Produkthaftung ausnahmsweise, wenn der Hersteller nicht feststellbar ist und der Händler den Hersteller/Importeur nicht zeitnah benennt (§ 4 Abs. 3 ProdHaftG).

Produkthaftung meint mehrere Haftungsregime: Nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) haftet der Hersteller für Personenschäden und Sachschäden an privat genutzten Sachen durch einen Produktfehler (Konstruktions-, Fabrikations-, Instruktionsfehler) verschuldensunabhängig. Zusätzlich kommen vertragliche Gewährleistung gegen den Verkäufer (Reparatur, Ersatz, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) sowie deliktische Ansprüche (§§ 823 ff. BGB) gegen Hersteller/Verantwortliche bei Pflichtverletzung in Betracht, etwa bei mangelhafter Qualitätskontrolle oder unterlassener Warnung. Fallbeispiel: Ein E‑Bike-Akku einer Eigenmarke gerät wegen fehlender Schutzschaltung in Brand und verletzt den Nutzer; außerdem brennt dessen privat genutzte Garage teilweise aus. Der Geschädigte muss Fehler, Schaden und Kausalität darlegen; der Hersteller kann sich über gesetzliche Entlastungsgründe verteidigen. Parallel kann der Käufer aus Gewährleistung gegen den Verkäufer vorgehen, unabhängig von Personenschäden.

Wie die Kanzlei bei Produkthaftung unterstützt

  • Haftungsanalyse: Einordnung, ob Ansprüche aus ProdHaftG, Gewährleistung oder Delikt greifen; Identifikation des richtigen Anspruchsgegners (Hersteller, Importeur, Quasi-Hersteller, Händler).
  • Beweissicherung & Technik: Sicherung des Produkts, Koordination von Sachverständigengutachten, Aufbereitung von Kausalitäts- und Fehlernachweisen.
  • Schadensdurchsetzung: Bezifferung von Schmerzensgeld, Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall, Sachschäden; Verhandlungen mit Haftpflichtversicherern; gerichtliche Durchsetzung.
  • Verteidigung für Unternehmen: Prüfung von Entlastungsgründen, Regress in der Lieferkette, Abwehr überhöhter Forderungen, Prozessführung.
  • Prävention & Compliance: Gestaltung von Warnhinweisen/Anleitungen, Krisenmanagement, Vertragsklauseln zu Qualität.
Stand: 30.04.2026

Die auf dieser Website veröffentlichten Inhalte dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie sind allgemeiner Natur und berücksichtigen keine individuellen rechtlichen Fragestellungen oder spezifischen Fälle. Für eine rechtliche Beratung, die auf Ihre persönliche Situation zugeschnitten ist, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

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Aktuelles

Immer mehr Privatkliniken rechnen ärztliche Leistungen als Pauschalpreise ab –
und verstoßen damit gegen die verbindliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

Aktuelle BGH-Urteile bestätigen:
Diese Pauschalabrechnungen sind rechtswidrig,
bereits gezahlte Beträge können vollständig zurückgefordert werden.

Viele Hersteller und Zulieferer bauen Stellen ab oder bieten kurzfristig Aufhebungsverträge an.
Kündigungen, Abfindungsangebote und Vertragsänderungen enthalten häufig Klauseln, die zu erheblichen Nachteilen führen können.

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  • die Kündigung rechtlich haltbar ist
  • Abfindungsansprüche realistisch zu steigern sind
  • Bonuszahlungen, Schichtzulagen oder Überstunden korrekt berücksichtig wurden
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