Wer haftet bei Fehlern am Produkt (Produkthaftung)?
Bei Fehlern am Produkt haftet nach dem Produkthaftungsgesetz grundsätzlich der Hersteller verschuldensunabhängig. Wer „Hersteller“ im Sinne des § 4 ProdHaftG ist, kann sich über Branding, Import oder Eigenmarke ergeben. Händler haften aus Produkthaftung ausnahmsweise, wenn der Hersteller nicht feststellbar ist und der Händler den Hersteller/Importeur nicht zeitnah benennt (§ 4 Abs. 3 ProdHaftG).
Produkthaftung meint mehrere Haftungsregime: Nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) haftet der Hersteller für Personenschäden und Sachschäden an privat genutzten Sachen durch einen Produktfehler (Konstruktions-, Fabrikations-, Instruktionsfehler) verschuldensunabhängig. Zusätzlich kommen vertragliche Gewährleistung gegen den Verkäufer (Reparatur, Ersatz, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) sowie deliktische Ansprüche (§§ 823 ff. BGB) gegen Hersteller/Verantwortliche bei Pflichtverletzung in Betracht, etwa bei mangelhafter Qualitätskontrolle oder unterlassener Warnung. Fallbeispiel: Ein E‑Bike-Akku einer Eigenmarke gerät wegen fehlender Schutzschaltung in Brand und verletzt den Nutzer; außerdem brennt dessen privat genutzte Garage teilweise aus. Der Geschädigte muss Fehler, Schaden und Kausalität darlegen; der Hersteller kann sich über gesetzliche Entlastungsgründe verteidigen. Parallel kann der Käufer aus Gewährleistung gegen den Verkäufer vorgehen, unabhängig von Personenschäden.
Wie die Kanzlei bei Produkthaftung unterstützt
- Haftungsanalyse: Einordnung, ob Ansprüche aus ProdHaftG, Gewährleistung oder Delikt greifen; Identifikation des richtigen Anspruchsgegners (Hersteller, Importeur, Quasi-Hersteller, Händler).
- Beweissicherung & Technik: Sicherung des Produkts, Koordination von Sachverständigengutachten, Aufbereitung von Kausalitäts- und Fehlernachweisen.
- Schadensdurchsetzung: Bezifferung von Schmerzensgeld, Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall, Sachschäden; Verhandlungen mit Haftpflichtversicherern; gerichtliche Durchsetzung.
- Verteidigung für Unternehmen: Prüfung von Entlastungsgründen, Regress in der Lieferkette, Abwehr überhöhter Forderungen, Prozessführung.
- Prävention & Compliance: Gestaltung von Warnhinweisen/Anleitungen, Krisenmanagement, Vertragsklauseln zu Qualität.
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