Wer hat Anspruch auf Unterhalt?
Unterhaltsanspruch haben Kinder, Ehegatten und in Ausnahmefällen Eltern – abhängig von Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.
Ein Unterhaltsanspruch besteht, wenn eine Person bedürftig ist und der Unterhaltspflichtige leistungsfähig. Bei Trennung der Eltern muss derjenige Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, Barunterhalt leisten – geregelt nach der Düsseldorfer Tabelle. Ehegatten haben je nach Phase der Trennung oder Scheidung unterschiedliche Ansprüche: Trennungsunterhalt während der Trennung, nachehelicher Unterhalt bei bestimmten Voraussetzungen wie Krankheit, Kinderbetreuung oder langjähriger Ehe. Eltern können unter bestimmten Bedingungen ebenfalls Unterhalt von ihren Kindern fordern (§1601 BGB). Beispiel: Eine Mutter betreut das gemeinsame Kleinkind, der Vater arbeitet vollzeit. Während der Trennung kann sie Trennungsunterhalt beanspruchen, weil ihre Betreuung des Kindes ihre Erwerbsfähigkeit einschränkt. Daneben besteht Kindesunterhalt gegenüber dem Vater entsprechend seinem Einkommen. Wird das Kind volljährig und lebt in Ausbildung oder Studium, besteht der Anspruch auf Barunterhalt gegenüber beiden Elternteilen anteilig nach Einkommen.
Unsere Unterstützung beim Unterhalt
Unsere Kanzlei mit Schwerpunkt Familienrecht berät umfassend zu möglichen Unterhaltsansprüchen und vertritt Sie außergerichtlich sowie gerichtlich. Wir prüfen konkret:
- Ob und in welcher Höhe ein Unterhaltsanspruch besteht
- Wie sich das unterhaltsrelevante Einkommen berechnet
- Wie fiktives Einkommen bei Erwerbsobliegenheit berücksichtigt wird
- Ob Anpassungen bei veränderten Lebensverhältnissen möglich sind
Wir vertreten Sie:
- In Verhandlungen über Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt
- Bei Berechnung und Geltendmachung von Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle
- In Abänderungsverfahren bei veränderten Einkommensverhältnissen
Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Ersteinschätzung.
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