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Wer kann offiziell als Markeninhaber eingetragen werden?

Als Markeninhaber kann grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person eingetragen werden, die fähig ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen (§ 7 MarkenG). 

Inhaber einer Marke kann grundsätzlich jede Einheit sein, die Rechte erwerben und halten kann und im Register eindeutig bezeichnet wird. Dazu zählen Privatpersonen (mit vollständigem Namen und Anschrift), Kapitalgesellschaften wie GmbH/UG/AG, eingetragene Vereine, Stiftungen sowie rechtsfähige Personengesellschaften (z. B. OHG, KG). Bei nicht rechtsfähigen Zusammenschlüssen (z. B. reine GbR-Konstellationen oder Projektgruppen ohne klare Rechtsträgerschaft) ist besondere Sorgfalt nötig: Inhaber muss eine klar zuordenbare, rechtsfähige Einheit sein; sonst drohen Registerprobleme, Unsicherheiten bei Lizenzierung/Übertragung und Schwierigkeiten in Streitfällen.

Unsere Unterstützung bei der Wahl und Eintragung des Markeninhabers

  • Prüfung der optimalen Inhaberschaft: Privatperson vs. Gesellschaft, Holding-Struktur, Konzern- und Lizenzmodelle
  • Rechtsform- und Register-Check: korrekte Bezeichnung des Rechtsträgers, Vertretungsberechtigung, Anschriften- und Firmierungsdetails
  • Strategie für Gründungsphasen: Anmeldung vor Gründung, spätere Übertragung/Umschreibung und Vertragsgestaltung zur Risikominimierung
  • Erstellung/Prüfung von Übertragungs- und Lizenzverträgen inkl. Nutzungsrechten, Vergütung und Qualitätskontrolle
  • Begleitung der Anmeldung beim DPMA/EUIPO/WIPO sowie Kommunikation mit den Ämtern bei Beanstandungen
  • Absicherung bei Konflikten: Durchsetzung und Verteidigung von Markenrechten (Abmahnung, Widerspruch, Löschung)
Stand: 02.04.2026

Die auf dieser Website veröffentlichten Inhalte dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie sind allgemeiner Natur und berücksichtigen keine individuellen rechtlichen Fragestellungen oder spezifischen Fälle. Für eine rechtliche Beratung, die auf Ihre persönliche Situation zugeschnitten ist, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

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Aktuelles

Immer mehr Privatkliniken rechnen ärztliche Leistungen als Pauschalpreise ab –
und verstoßen damit gegen die verbindliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

Aktuelle BGH-Urteile bestätigen:
Diese Pauschalabrechnungen sind rechtswidrig,
bereits gezahlte Beträge können vollständig zurückgefordert werden.

Viele Hersteller und Zulieferer bauen Stellen ab oder bieten kurzfristig Aufhebungsverträge an.
Kündigungen, Abfindungsangebote und Vertragsänderungen enthalten häufig Klauseln, die zu erheblichen Nachteilen führen können.

Unterschreiben Sie nichts!

Unsere Experten von LUTZ Rechtsanwälte können Sie beraten und prüfen ob:

  • die Kündigung rechtlich haltbar ist
  • Abfindungsansprüche realistisch zu steigern sind
  • Bonuszahlungen, Schichtzulagen oder Überstunden korrekt berücksichtig wurden
  • interne Weiterbeschäftigung möglich gewesen wäre

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