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Wer muss gerichtlich gegen Markenverletzer vorgehen: Geber oder Nehmer?

Regelmäßig muss der Markeninhaber (meist der Lizenzgeber) gerichtlich gegen Markenverletzer vorgehen, sofern vertraglich nichts anderes geregelt ist. Maßgeblich sind Registerinhaberschaft, Lizenzumfang und die Lizenzklauseln zur Rechtsverfolgung.

Ausgangspunkt ist die Aktivlegitimation: Wer im Markenregister als Inhaber eingetragen ist, kann in der Regel Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz geltend machen. Ist der Lizenznehmer ausschließlicher (exklusiver) Lizenznehmer, kann er nach § 30 Abs. 3 MarkenG selbst klagen, wenn er den Markeninhaber zuvor aufgefordert hat, gegen den Verletzer vorzugehen, und dieser dies nicht innerhalb einer angemessenen Frist getan hat.

Fallbeispiel: Ein Onlinehändler nutzt ein mit dem Systemkennzeichen verwechselbares Zeichen auf Marktplätzen. Der Franchisevertrag verpflichtet den Geber zur zentralen Markenverteidigung; der Nehmer muss Verstöße melden und Beweise liefern. Der Geber mahnt ab und beantragt eine einstweilige Verfügung. Eine außergerichtliche Abmahnung durch den Lizenznehmer ist ebenfalls mit Zustimmung des Inhabers wirksam.

Leistungen der Kanzlei bei Markenverletzungen im Franchise-/Lizenzsystem

  • Prüfung der Aktivlegitimation: Registerlage, Lizenzart (ausschließlich/einfach), Vertragsklauseln zur Rechtsdurchsetzung, Möglichkeit der Prozessstandschaft.
  • Strategie für schnelle Unterbindung: Abmahnung, einstweilige Verfügung, Klage; Auswahl des optimalen Anspruchs (Markenrecht/Wettbewerbsrecht/Vertrag).
  • Beweissicherung und Maßnahmen gegen Online-Verstöße: Testkäufe, Screenshots, Plattformmeldungen, Provider-/Hoster-Schritte, Anträge auf Auskunft.
  • Durchsetzung von Folgeansprüchen: Schadensersatz, Lizenzanalogie, Vernichtung, Rückruf, Kostenerstattung.
  • Interne Systemabsicherung: Gestaltung/Update von Franchise- und Lizenzverträgen (Meldepflichten, Kostenregelung, Entscheidungswege, Durchsetzungs- und Ermächtigungsklauseln), Schulung zur Erkennung von Verletzungen.
  • Konfliktlösung zwischen Geber und Nehmer: Durchsetzung/Abwehr von Ansprüchen auf Tätigwerden, Kostenfreistellung oder Mitwirkung; klare Prozessrollen und Vollmachten.
Stand: 30.04.2026

Die auf dieser Website veröffentlichten Inhalte dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie sind allgemeiner Natur und berücksichtigen keine individuellen rechtlichen Fragestellungen oder spezifischen Fälle. Für eine rechtliche Beratung, die auf Ihre persönliche Situation zugeschnitten ist, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

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