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Wer übernimmt die Gebühren für die Markenverlängerung?

Die Verlängerungsgebühren trägt grundsätzlich der Markeninhaber (eingetragener Inhaber im Register). In Lizenz-, oder Markenkaufverträgen kann abweichend geregelt sein, dass der Lizenznehmer oder Erwerber die Kosten übernimmt. Maßgeblich sind Registerstand und Vertragslage.

Zahlungspflichtig ist grundsätzlich der eingetragene Markeninhaber. Intern kann die Kostentragung abweichend vereinbart werden, etwa durch Lizenzvertrag (Kostenklausel). Fehlt eine klare Regelung, kommt es auf Auslegung nach Vertragszweck an; gegenüber dem Amt bleibt der Inhaber in der Pflicht – bei Nichtzahlung droht Rechtsverlust der Marke. Fallbeispiel: Eine GmbH lizenziert ihre Marke exklusiv an einen Vertriebspartner. Im Vertrag steht: „Der Lizenznehmer trägt alle Kosten der Aufrechterhaltung.“ Der Lizenznehmer zahlt die Verlängerungsgebühr jedoch nicht. Das Amt löscht die Marke nach Fristablauf; die GmbH verliert den Markenschutz und kann Schadensersatz gegen den Lizenznehmer geltend machen, muss aber darlegen, dass die Pflichtverletzung kausal war und welche Schäden entstanden. Praxistipp: Fristenkalender, Nachweispflichten und Rückfall-/Kündigungsrechte vertraglich festlegen, damit die Marke nicht wegen interner Zuständigkeitsstreitigkeiten erlischt.

Wie wir bei der Markenverlängerung unterstützen

  • Prüfung des Registerstands und Klärung, wer aktuell Markeninhaber ist.
  • Übernahme des Fristenmanagements (Verlängerungsfristen, Schonfristen) und rechtzeitige Anstoßung der Verlängerung.
  • Abwicklung der Verlängerung beim zuständigen Amt (DPMA/EUIPO/WIPO) inkl. formgerechter Antragstellung und Zahlungsabwicklung.
  • Vertragsgestaltung/ -prüfung: belastbare Kostentragungsklauseln, Stichtagsregelungen, Mitwirkungspflichten und Sanktionsmechanismen bei Nichtzahlung.
  • Streitlösung: Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen (z. B. Schadensersatz aus Lizenzvertrag) bei versäumter Verlängerung.
  • Optimierung des Markenportfolios: Analyse, welche Marken wirtschaftlich sinnvoll zu verlängern sind, und welche Bereiche abgedeckt bleiben müssen.
Stand: 30.04.2026

Die auf dieser Website veröffentlichten Inhalte dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie sind allgemeiner Natur und berücksichtigen keine individuellen rechtlichen Fragestellungen oder spezifischen Fälle. Für eine rechtliche Beratung, die auf Ihre persönliche Situation zugeschnitten ist, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

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Immer mehr Privatkliniken rechnen ärztliche Leistungen als Pauschalpreise ab –
und verstoßen damit gegen die verbindliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

Aktuelle BGH-Urteile bestätigen:
Diese Pauschalabrechnungen sind rechtswidrig,
bereits gezahlte Beträge können vollständig zurückgefordert werden.

Viele Hersteller und Zulieferer bauen Stellen ab oder bieten kurzfristig Aufhebungsverträge an.
Kündigungen, Abfindungsangebote und Vertragsänderungen enthalten häufig Klauseln, die zu erheblichen Nachteilen führen können.

Unterschreiben Sie nichts!

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  • die Kündigung rechtlich haltbar ist
  • Abfindungsansprüche realistisch zu steigern sind
  • Bonuszahlungen, Schichtzulagen oder Überstunden korrekt berücksichtig wurden
  • interne Weiterbeschäftigung möglich gewesen wäre

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