Wer die Abschleppkosten trägt, hängt vom Anlass ab: Unfall, Panne, behördliches Abschleppen oder Falschparken. Bei einem Unfall übernimmt in der Regel die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers; bei einer Panne der Fahrzeughalter oder seine Kaskoversicherung. Bei behördlichem Abschleppen oder Entfernung wegen Falschparkens zahlt meist der Halter.
Grundsätzlich entscheidet der Anlass über die Kostenübernahme. Bei einem Verkehrsunfall sind Abschlepp-, Bergungs- und Sicherungskosten samt angemessener Verwahrungskosten als Schaden von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zu ersetzen, sofern die Maßnahmen zweckmäßig und kostenmäßig angemessen waren. Beispiel: Fahrzeug B wird an einer Kreuzung von Fahrzeug A gerammt und nicht fahrbereit; das Abschleppen zur nächsten Werkstatt sowie Bergungskosten sind erstattungsfähig und von A's Haftpflicht zu zahlen. Bei Panne trägt der Halter die Kosten; besteht eine Kaskoversicherung mit Pannen- oder Abschleppschutz, erstattet diese gegebenenfalls abzüglich vereinbarter Selbstbeteiligung. Wird ein Fahrzeug von Behörden wegen Verkehrsbehinderung oder Falschparkens entfernt, haftet in der Regel der Halter; er kann nur dann Rückgriff auf den tatsächlichen Fahrer nehmen, wenn dieser verantwortlich war (z. B. fremdnützige Nutzung, Mietwagenvertrag). Wichtige Belege sind Abschlepprechnung, Einsatz- oder Polizeibericht, Fotos und ggf. Werkstattaufnahmen; bei Zweifel auf Forderungshöhe muss die Angemessenheit geprüft werden. Bei rechtswidrigem Abschleppen bestehen Ansprüche auf Rückgabe und Schadensersatz gegen den Abschleppdienst.
Leistungen
- Erstprüfung Ihres Sachverhalts und der Versicherungs- bzw. Vollmachtslage.
- Anspruchsprüfung und -durchsetzung gegenüber Haftpflicht-, Kasko-Versicherern und Verursachern.
- Beweissicherung: Auswertung von Abschlepprechnung, Polizeibericht, Fotos und Werkstattunterlagen.
- Regulierung: Schreiben an Versicherer, Fristsetzung, Forderungsberechnung inklusive Lager- und Bergungskosten.
- Rechtsbehelf: Vertretung in Mahnverfahren und Klagewegen sowie Verhandlungen mit Abschleppfirmen zur Gebührenreduzierung.
- Rückgriff bei Miet- oder Fremdnutzung: Durchsetzung von Regressansprüchen gegen verantwortliche Dritte.
Wir übernehmen die gesamte Korrespondenz, prüfen die Erstattungsfähigkeit einzelner Kostenposten und vertreten Sie außergerichtlich und gerichtlich, damit Sie keine unnötigen Abschleppkosten tragen müssen.
Die auf dieser Website veröffentlichten Inhalte dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie sind allgemeiner Natur und berücksichtigen keine individuellen rechtlichen Fragestellungen oder spezifischen Fälle. Für eine rechtliche Beratung, die auf Ihre persönliche Situation zugeschnitten ist, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.