Die Sicherungsübereignung ist eine Form der Kreditsicherheit, bei der der Sicherungsgeber dem Sicherungsnehmer, typischerweise einer Bank, das Eigentum an einer beweglichen Sache überträgt, während der Sicherungsgeber diese weiterhin besitzt und nutzen darf.
Bei der Sicherungsübereignung überträgt beispielsweise ein Unternehmer zur Kreditsicherung das Maschineninventar an seine Bank, behält jedoch den Besitz zur weiteren Nutzung. Rechtlich erfolgt die Eigentumsübertragung durch einen Sicherungsübereignungsvertrag und die Einigung über den Besitzmittlungsverhältnis (§ 930 BGB 'Besitzkonstitut'). Erst im Sicherungsfall, also bei nicht vertragsgemäßer Rückzahlung des Kredits, kann die Bank die Herausgabe verlangen oder verwerten. Die Gegenstände bleiben solange im wirtschaftlichen Eigentum des Schuldners, der sie regelmäßig weiter nutzen und im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit einsetzen kann. Dies ermöglicht eine flexible und bankrechtlich anerkannte Form der Sicherheitenbestellung auch für bewegliche Wirtschaftsgüter, ohne dass der Schuldner in seiner unternehmerischen Tätigkeit maßgeblich eingeschränkt wird.
Unsere Leistungen bei der Sicherungsübereignung
Rechtsprüfung: Wir bewerten, ob die Sicherungsübereignung in Ihrer individuellen Situation rechtssicher und wirtschaftlich sinnvoll ist.
Vertragsgestaltung: Erstellung und Prüfung maßgeschneiderter Sicherungsübereignungsverträge, angepasst an Ihre Bedürfnisse und Konstellationen.
Begleitung bei Verhandlungen: Unterstützung und Vertretung gegenüber Banken und Gläubigern zur Wahrung Ihrer Interessen.
Durchsetzung und Abwehr: Beratung bei der Durchsetzung von Sicherungsrechten oder Verteidigung gegen unberechtigte Herausgabeforderungen.
Risikoanalyse: Identifikation rechtlicher und praktischer Risiken sowie Entwicklung von Alternativen bei komplexen Sicherungsgeschäften.
Die auf dieser Website veröffentlichten Inhalte dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie sind allgemeiner Natur und berücksichtigen keine individuellen rechtlichen Fragestellungen oder spezifischen Fälle. Für eine rechtliche Beratung, die auf Ihre persönliche Situation zugeschnitten ist, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.
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Immer mehr Privatkliniken rechnen ärztliche Leistungen als Pauschalpreise ab – und verstoßen damit gegen die verbindliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
Aktuelle BGH-Urteile bestätigen: Diese Pauschalabrechnungen sind rechtswidrig, bereits gezahlte Beträge können vollständig zurückgefordert werden.