Wie groß muss der Mindestabstand sein?

Der Mindestabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug muss laut § 4 StVO so groß sein, dass auch bei plötzlich notwendigem Bremsen sicher gehalten werden kann.

Als Faustregel gilt: Außerorts und auf Autobahnen mindestens halber Tachowert in Metern, z.B. bei 100 km/h also mindestens 50 Meter. Für LKW über 3,5 t gilt auf Autobahnen bei mehr als 50 km/h ein Mindestabstand von 50 Metern (§ 4 Abs. 3 StVO). Eine anerkannte Faustregel für den Mindestabstand im Straßenverkehr besagt, dass beim Fahren außerhalb geschlossener Ortschaften mindestens zwei Sekunden Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten werden sollten. Gem. § 5 StVO müssen Kraftfahrzeuge beim Überholen von Fußgängern, Radfahrern und Elektrokleinstfahrzeugen innerorts mindestens 1,5 Meter und außerorts mindestens 2 Meter Seitenabstand halten. Ein ausreichender Abstand ist gesetzlich vorgeschrieben, um bei Gefahr rechtzeitig reagieren zu können und Bußgelder oder Fahrverbote zu vermeiden.

Unsere Leistungen

  • Beratung zur Einhaltung gesetzlicher Abstandsregeln im Straßenverkehr gemäß § 4 und § 5 StVO.
  • Prüfung und rechtliche Einordnung von Abstandsanforderungen bei Sicherheitsabständen zu Fußgängern, Radfahrenden und Elektrokleinstfahrzeugführenden.
  • Vertretung bei Bußgeldverfahren rund um Abstandsverstöße im Straßenverkehr.

 

Stand: 01.10.2025

Die auf dieser Website veröffentlichten Inhalte dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie sind allgemeiner Natur und berücksichtigen keine individuellen rechtlichen Fragestellungen oder spezifischen Fälle. Für eine rechtliche Beratung, die auf Ihre persönliche Situation zugeschnitten ist, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

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