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Wie hoch ist der Selbstbehalt beim Unterhalt?

Der Selbstbehalt liegt für erwerbstätige Unterhaltspflichtige bei 1.450 €, für nicht erwerbstätige bei 1.200 € monatlich (Stand: 2023). Gegenüber volljährigen Kindern beträgt er 1.650 €.
Der Unterhaltspflichtige darf vom Einkommen einen bestimmten Betrag behalten – den sogenannten Selbstbehalt. Dieser stellt sicher, dass er trotz Unterhaltszahlung seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten kann. Der Selbstbehalt beträgt aktuell 1.450 € für Erwerbstätige und 1.200 € für Nichterwerbstätige. Gegenüber volljährigen Kindern liegt der Betrag bei 1.650 €. Beispiel: Ein Vater verdient netto 2.000 € monatlich und ist seinem minderjährigen Kind unterhaltspflichtig. Er kann von seinem Einkommen 1.450 € als Selbstbehalt abziehen. Somit stehen 550 € für den Kindesunterhalt zur Verfügung. Liegt der Unterhalt laut Düsseldorfer Tabelle bei 500 €, kann dieser in voller Höhe gezahlt werden. Sollte das Einkommen jedoch nur 1.600 € betragen, blieben nur 150 € über dem Selbstbehalt – eine Anpassung oder Herabsetzung des Unterhalts wäre zu prüfen. Der Selbstbehalt kann je nach Einzelfall (z. B. Wohnkosten, neue Familie) leicht variieren. Zudem ist zu beachten, dass bei mehreren Unterhaltspflichten eine Rangfolge berücksichtigt werden muss.

Unsere Unterstützung beim Thema Selbstbehalt & Unterhaltspflicht

Unsere Kanzlei berät umfassend zu Unterhaltspflichten und prüft individuell, ob und in welcher Höhe Unterhalt geschuldet ist. Wir klären, ob der Selbstbehalt greift oder angepasst werden kann, insbesondere bei besonderer finanzieller Situation, mehreren Unterhaltspflichten oder neuer Lebensgemeinschaft.

  1. Prüfung der Unterhaltsberechnung auf Grundlage Ihres Nettoeinkommens und der aktuellen Düsseldorfer Tabelle.
  2. Bewertung des Selbstbehalts unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Umstände (Miete, Bedarfsgemeinschaft etc.).
  3. Vertretung bei Unterhaltsverhandlungen oder gerichtlichen Verfahren zur Festsetzung oder Abänderung.
  4. Beratung, wenn Sie selbst unterhaltsberechtigt sind und prüfen möchten, ob der Verpflichtete zurecht auf den Selbstbehalt verweist.

So stellen wir sicher, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben, ohne unnötige finanzielle Nachteile.

Stand: 10.04.2025

Die auf dieser Website veröffentlichten Inhalte dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie sind allgemeiner Natur und berücksichtigen keine individuellen rechtlichen Fragestellungen oder spezifischen Fälle. Für eine rechtliche Beratung, die auf Ihre persönliche Situation zugeschnitten ist, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

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