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Wie hoch ist eine angemessene Vertragsstrafe bei Wiederholung?

Eine angemessene Vertragsstrafe bei Wiederholung liegt häufig im Bereich von 5.000–10.000 EUR, kann je nach Verstoß und Unternehmensgröße aber deutlich höher ausfallen. Entscheidend sind Schwere, Dauer, Verschulden, Wiederholungsnähe und die erforderliche abschreckende Wirkung. In AGB muss sie zudem der Inhaltskontrolle standhalten; überhöhte Klauseln sind angreifbar.

Die „Angemessenheit“ einer Vertragsstrafe bei Wiederholung orientiert sich am Zweck, den Schuldner wirksam von weiteren Verstößen abzuhalten, ohne ihn unverhältnismäßig zu belasten. Maßgeblich sind u. a. Schadensnähe, Intensität und Dauer des Verstoßes, Grad des Verschuldens, Umsatz- und Ertragskraft des Schuldners, Häufigkeit sowie die Frage, ob die Zuwiderhandlung trotz Abmahnung/erster Sanktion erneut erfolgt. In der Praxis werden bei typischen Unterlassungspflichten (z. B. Wettbewerbsrecht/Know-how/Vertraulichkeit) häufig 5.000–10.000 EUR je Verstoß als Ausgangspunkt gesehen; bei gravierenden oder systematischen Wiederholungen, hohem wirtschaftlichem Vorteil oder großen Unternehmen sind höhere Beträge realistisch. Fallbeispiel: Ein Onlinehändler verpflichtet sich, eine irreführende Preiswerbung zu unterlassen; nach einer ersten Sanktion wirbt er erneut in gleicher Form. Wegen Wiederholung, breiter Marktansprache und fortgesetzter Rechtsverletzung ist eine Strafe von 10.000 EUR eher vertretbar als ein symbolischer Betrag. Wichtig: In AGB sind starre, hohe Pauschalen besonders risikobehaftet; häufig ist eine „angemessene, vom Gläubiger nach billigem Ermessen festzusetzende“ Vertragsstrafe (mit gerichtlicher Kontrolle) praktikabler.

So unterstützt die Kanzlei bei Vertragsstrafen und Wiederholungsverstößen

  • Prüfung, ob die vereinbarte Vertragsstrafe wirksam ist (u. a. AGB-Kontrolle, Transparenz, Verhältnismäßigkeit).
  • Einordnung der Angemessenheit anhand der konkreten Umstände (Branche, Reichweite, Vorteil, Verschulden, Wiederholungshäufigkeit) und Ableitung einer belastbaren Betragsspanne.
  • Gestaltung rechtssicherer Klauseln, z. B. Hamburger Brauch (Festsetzung nach billigem Ermessen mit gerichtlicher Überprüfung) oder abgestufte Modelle für Erst- und Wiederholungsfall.
  • Durchsetzung der Vertragsstrafe: Anspruchsprüfung, Beweissicherung, Fristenmanagement, außergerichtliche Geltendmachung und gerichtliche Durchsetzung.
  • Abwehr überhöhter Forderungen: Argumentation zur Herabsetzung, Verhandlung einer Vergleichslösung und Prozessvertretung.
Stand: 20.05.2026

Die auf dieser Website veröffentlichten Inhalte dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie sind allgemeiner Natur und berücksichtigen keine individuellen rechtlichen Fragestellungen oder spezifischen Fälle. Für eine rechtliche Beratung, die auf Ihre persönliche Situation zugeschnitten ist, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

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Viele Hersteller und Zulieferer bauen Stellen ab oder bieten kurzfristig Aufhebungsverträge an.
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