Wie kommen Bankverträge zustande?
Bankverträge entstehen durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen – Antrag und Annahme – meist schriftlich oder digital. Der Kunde stellt einen Antrag, die Bank bestätigt diesen. Erst mit Zugang der Annahme bei einem Vertragspartner ist der Vertrag wirksam.
Bankverträge kommen nach dem Prinzip von Angebot und Annahme (§§ 145 ff. BGB) zustande. Beispiel: Ein Kunde möchte ein Girokonto eröffnen und füllt bei seiner Bank einen entsprechenden Antrag aus (Angebot). Prüft die Bank die Bonität und akzeptiert das Angebot durch die Eröffnung des Kontos sowie die Zusendung von Kontounterlagen (Annahme), ist der Vertrag geschlossen. Meistens werden allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Vertragsbestandteil, die umfassende Regelungen zu Gebühren, Kündigungsfristen und Pflichten enthalten. Berücksichtigt werden müssen zudem spezifische Formvorschriften, wie die Textform bei Verbraucherdarlehensverträgen (§ 492 BGB). Ohne wirksame Annahme gilt der Vertrag noch nicht als geschlossen. Im Online-Banking reicht oft die elektronische Bestätigung zusammen mit Identitätsprüfung (z.B. Video-Ident).
Unsere Leistungen bei Bankverträgen
- Prüfung von Bankverträgen auf Wirksamkeit und Transparenz der AGB
- Beratung zu Rechten und Pflichten bei Kontoeröffnung, Darlehen oder sonstigen Bankprodukten
- Vertretung bei Unklarheiten, fehlerhaften Vertragsabschlüssen oder Streitigkeiten mit der Bank
- Unterstützung bei der Geltendmachung von Ansprüchen und der Verhandlung mit Banken
Die auf dieser Website veröffentlichten Inhalte dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie sind allgemeiner Natur und berücksichtigen keine individuellen rechtlichen Fragestellungen oder spezifischen Fälle. Für eine rechtliche Beratung, die auf Ihre persönliche Situation zugeschnitten ist, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.
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