Wie lange dauert die Verjährung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten?

Die Dauer der Verjährungsfrist bei einer Ordnungswidrigkeit richtet sich nach der im Gesetz vorgesehenen maximalen Geldbuße. Grundsätzlich tritt die Verfolgungsverjährung frühestens nach sechs Monaten ein (§ 31 OWiG).

Im Verkehrsrecht gilt jedoch eine besondere Regelung: Verkehrsordnungswidrigkeiten verjähren bereits nach drei Monaten, sofern noch kein Bußgeldbescheid erlassen wurde. Nach Erlass des Bescheides beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate (§ 26 Abs. 3 StVG). Diese Fristen können durch Maßnahmen wie den Versand eines Anhörungsbogens unterbrochen werden, was dazu führt, dass die Frist neu zu laufen beginnt (§ 33 OWiG).. Bei gravierenden Verkehrsdelikten, die als Straftaten gelten (z. B. manche Fälle von Trunkenheit am Steuer oder Fahrerflucht), greifen die längeren Verjährungsfristen des Strafrechts. Nach Rechtskraft eines Bußgeldbescheids gilt zusätzlich eine gesonderte Regelung für die Vollstreckung; hier können andere Fristen und Hemmungen relevant werden. Deshalb ist stets eine Einzelfallprüfung sinnvoll, insbesondere hinsichtlich Beginn, Unterbrechungen und möglichen strafrechtlichen Qualifikationen.

Unsere Leistungen zum Thema Verjährung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten

  • Fristprüfung: Prüfung Beginn, Laufzeit und mögliche Unterbrechungen der Verjährungsfrist im konkreten Fall.
  • Akteneinsicht: Einholung und Auswertung von Messprotokollen, Anhörung und Bußgeldakten zur Feststellung verjährungsrelevanter Tatsachen.
  • Einspruch & Verteidigung: Formulierung und Einlegung fristgerechter Rechtsmittel; Argumentation gegen die Verfolgung wegen Verjährung.
  • Vollstreckungsabwehr: Prüfung und Durchsetzung von Einreden bei bereits ergangenen, aber verjährten oder verfolgungsfähigen Bescheiden.
  • Beratung zu Straftat-Abgrenzung: Abklärung, ob es sich um eine Ordnungswidrigkeit oder um eine Straftat mit abweichenden Verjährungsfristen handelt.

Wir übernehmen kurzfristig die Fristprüfung, holen Akten ein und vertreten Sie gegenüber Bußgeldbehörde und Gericht. Kontaktieren Sie uns für eine gezielte Einzelfallbewertung.

Stand: 01.10.2025

Die auf dieser Website veröffentlichten Inhalte dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie sind allgemeiner Natur und berücksichtigen keine individuellen rechtlichen Fragestellungen oder spezifischen Fälle. Für eine rechtliche Beratung, die auf Ihre persönliche Situation zugeschnitten ist, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

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