Wie lange hat man Zeit, eine Erbschaft auszuschlagen?

Grundsätzlich beträgt die Ausschlagungsfrist sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Erbe vom Erbfall und seiner Erbenstellung Kenntnis erlangt; bei dauerhaftem Wohnsitz im Ausland verlängert sich die Frist auf sechs Monate. Die Erklärung der Ausschlagung muss innerhalb der in § 1944 BGB genannten Frist erfolgen. Sie wird entweder beim zuständigen Nachlassgericht oder durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung (z. B. bei einem Notar) abgegeben.

Die Ausschlagungsfrist richtet sich nach § 1944 BGB und beginnt, sobald der potenzielle Erbe Kenntnis vom Tod des Erblassers und davon erlangt hat, dass er Erbe ist oder aus der Nachlasslage die Ablehnung erwägenswert ist (z. B. bei hohen Schulden). Maßgeblich sind nicht nur Todestag, sondern der Moment der Kenntnis; wird ein Testament erst spät bekannt, beginnt die Frist erst dann. Bei Wohnsitz im Ausland gilt eine Frist von sechs Monaten. Die Ausschlagung muss dem Nachlassgericht erklärt werden; minderjährige Erben benötigen den gesetzlichen Vertreter. Folgen: Die Ausschlagung ist rückwirkend so zu behandeln, als wäre man nicht Erbe geworden; persönliche Haftung gegenüber Nachlassgläubigern entfällt. Verlängerungen oder nachträgliche Ausschlagungen sind nur in Ausnahmefällen möglich und erfordern überzeugende Nachweise über unverschuldete Unkenntnis. Beispiel: Frau S. erfährt drei Wochen nach dem Tod ihres Vaters von dessen erheblichen Hypothekenschulden; sie hat ab Kenntnis noch drei Wochen Zeit, beim zuständigen Amtsgericht die Ausschlagung zu erklären. Versäumt sie die Frist, haftet sie persönlich für Nachlassverbindlichkeiten, es sei denn, ein gerichtlicher Ausnahmetatbestand greift.

Unsere Leistungen

  • Fristprüfung: Sofortige Prüfung, wann Ihre Ausschlagungsfrist beginnt und wie lange sie läuft.
  • Form- und Fristgerechte Erklärung: Wir fertigen die Ausschlagungserklärung an und reichen sie fristgerecht beim Nachlassgericht ein.
  • Vertretung: Persönliche oder bevollmächtigte Vertretung gegenüber Gericht und Nachlassgläubigern.
  • Beweissicherung: Beschaffung und Dokumentation von Unterlagen, die einen Fristbeginn belegen (z. B. Zustellnachweise, Willensauffindung).
  • Verlängerungs- und Wiedereinsetzungsanträge: Prüfung und Durchführung von Ausnahmeanträgen bei versäumter Frist.
  • Beratung zu Alternativen: Abwägung Ausschlagung vs. Nachlassinsolvenz, steuerliche und erbrechtliche Folgen.

Kontaktieren Sie uns zeitnah—die Einhaltung der Frist ist entscheidend. Wir übernehmen die gesamte Kommunikation mit Behörden und Gläubigern.

Stand: 25.09.2025

Die auf dieser Website veröffentlichten Inhalte dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie sind allgemeiner Natur und berücksichtigen keine individuellen rechtlichen Fragestellungen oder spezifischen Fälle. Für eine rechtliche Beratung, die auf Ihre persönliche Situation zugeschnitten ist, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

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