Wie nimmt man eine Erbschaft an?

Eine Erbschaft wird ausdrücklich durch eine Erklärung oder konkludent durch Handlungen angenommen, die auf Erbenstellung schließen lassen (z. B. Besitzübernahme, Veräußerung von Nachlassgegenständen). Prüfen Sie vor Annahme sofort Vermögen und Schulden; bei Überschuldung rechtzeitig die Ausschlagung beim Nachlassgericht erklären (Frist: in der Regel sechs Wochen, bei Auslandsaufenthalt sechs Monate). Zur Durchsetzung gegenüber Dritten empfiehlt sich ggf. ein Erbschein oder anwaltliche Beratung.

Die Annahme einer Erbschaft erfolgt entweder durch eine ausdrückliche Erklärung oder konkludent durch tatsächliche Handlungen, die auf die Übernahme hinweisen (z. B. Besitzübernahme, Nutzung oder Veräußerung von Nachlassgegenständen, Zahlung von Nachlassverbindlichkeiten). Vorsicht: bereits solche Verfügungen können unbeabsichtigt die Annahme bewirken und damit die persönliche Haftung für Nachlassschulden begründen. Wenn abzusehen ist, dass die Schulden das Vermögen übersteigen, ist die formgerechte Ausschlagung beim Nachlassgericht binnen der gesetzlichen Frist erforderlich; diese Frist beginnt mit Kenntnis von Erbschaft und Eröffnungsumständen. Für den Rechtsverkehr gegenüber Banken, Grundbuchamt oder Versicherungen ist oft ein Erbschein erforderlich, weil Banken sonst Leistungen verweigern können. In Spezialfällen prüfen Anwälte Schutzinstrumente wie Bestellung eines Nachlassverwalters oder Insolvenzantrag für den Nachlass. Praktisches Beispiel: Frau M. erfährt, dass sie ein vermietetes Eigentums­wohnung mit €150.000 Hypothek erbt; bevor sie Schlüssel übernimmt oder Mieteinnahmen einstreicht (konkludente Annahme), lässt sie durch einen Anwalt die Vermögenslage prüfen; stellt sich Überschuldung absehbar dar, erklärt sie rechtzeitig die Ausschlagung beim Nachlassgericht, um persönliche Haftung zu vermeiden.

Unsere Leistungen

  • Erstberatung zur Chancen- und Risikobewertung von Vermögen und Schulden
  • Fristwahrende Ausschlagung beim Nachlassgericht inkl. Begründung und Einreichung
  • Antrag und Vertretung bei der Erteilung eines Erbscheins
  • Prüfung und Durchsetzung von Schutzmaßnahmen (z. B. Bestellung eines Nachlassverwalters, Verhandlungen mit Gläubigern)
  • Erstellung von Übergabe- und Veräußerungsvereinbarungen, Korrespondenz mit Banken, Grundbuchamt, Versicherungen
  • Vertretung vor Gerichten und Behörden sowie steuerliche Koordination mit Steuerberater

Wir übernehmen kurzfristig die Prüfung der Nachlasslage, wahren Fristen und formulieren sichere Erklärungen, damit Sie nicht unbeabsichtigt haften. Kontaktieren Sie uns für eine fristgerechte Prüfung und fachkundige Vertretung.

Stand: 25.09.2025

Die auf dieser Website veröffentlichten Inhalte dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie sind allgemeiner Natur und berücksichtigen keine individuellen rechtlichen Fragestellungen oder spezifischen Fälle. Für eine rechtliche Beratung, die auf Ihre persönliche Situation zugeschnitten ist, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

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