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Wie wirkt sich eine Schwerbehinderung auf die Sozialauswahl aus?

Eine Schwerbehinderung ist bei der Sozialauswahl als besonderes soziales Merkmal zu berücksichtigen und kann den Schutz eines Arbeitnehmers vor einer betriebsbedingten Kündigung erheblich stärken. Arbeitgeber müssen die Behinderung als soziales Kriterium in die Abwägung einbeziehen. Wird dieses Merkmal nicht ausreichend berücksichtigt, kann die Kündigung sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam sein (§ 1 Abs. 3 KSchG).

Bei einer betriebsbedingten Kündigung ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Sozialauswahl unter vergleichbaren Arbeitnehmern durchzuführen. Dabei sind gesetzlich vorgeschriebene Kriterien zu berücksichtigen: die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, Unterhaltspflichten und – ausdrücklich auch – eine Schwerbehinderung. Die Schwerbehinderung fließt daher als gewichtiger sozialer Gesichtspunkt in diese Abwägung ein.

In der Praxis bedeutet das: Ein Unternehmen, das bei einer Umstrukturierung etwa zwischen zwei langjährigen Mitarbeitern wählen muss, von denen einer schwerbehindert ist, wird die Schwerbehinderung als bedeutsamen Faktor einberechnen müssen. Darüber hinaus genießen schwerbehinderte Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz, der die Zustimmung des Integrationsamtes vor Ausspruch der Kündigung erfordert. Wird dieser Schritt übergangen oder die Sozialauswahl fehlerhaft durchgeführt, kann die Kündigung angreifbar sein. Betroffene sollten daher zügig handeln und die Klagefrist im Blick behalten.

Unsere Unterstützung bei Schwerbehinderung und Sozialauswahl

LUTZ Rechtsanwälte berät schwerbehinderte Arbeitnehmer und Arbeitgeber umfassend zu allen Fragen rund um den besonderen Kündigungsschutz und die korrekte Durchführung der Sozialauswahl. Unser Team analysiert Ihren Fall sorgfältig und zeigt Ihnen konkrete Handlungsmöglichkeiten auf.

  • Prüfung der Wirksamkeit einer Kündigung unter Berücksichtigung der Schwerbehinderung
  • Überprüfung, ob die Sozialauswahl fehlerhaft durchgeführt wurde
  • Kontrolle, ob das Integrationsamt ordnungsgemäß beteiligt wurde
  • Fristgerechte Einreichung einer Kündigungsschutzklage, wenn erforderlich
  • Außergerichtliche Verhandlung mit dem Arbeitgeber zur Erzielung einer angemessenen Abfindung oder Weiterbeschäftigung

Wir stehen Ihnen von der ersten Beratung bis zur abschließenden Klärung Ihres Falles zur Seite – verständlich, zuverlässig und mit dem Ziel, Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten.

Stand: 29.07.2026

Die auf dieser Website veröffentlichten Inhalte dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie sind allgemeiner Natur und berücksichtigen keine individuellen rechtlichen Fragestellungen oder spezifischen Fälle. Für eine rechtliche Beratung, die auf Ihre persönliche Situation zugeschnitten ist, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

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