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Wo ist der Gerichtsstand bei Streitigkeiten aus Lizenzverträgen?

Ohne wirksame Gerichtsstandsvereinbarung richtet sich der Gerichtsstand meist nach der ZPO: regelmäßig am Wohnsitz oder Sitz des Beklagten, ggf. zusätzlich am Erfüllungsort der vertragstypischen Leistung. Bei internationalen Lizenzverträgen sind häufig Brüssel Ia-VO (EU) bzw. LugÜ (EFTA) und der vereinbarte Gerichtsstand/Schiedsgericht maßgeblich.

Der Gerichtsstand hängt davon ab, ob es um vertragliche Ansprüche (z. B. Lizenzgebühr, Abrechnung, Kündigung) oder um Schutzrechtsverletzungen (Unterlassung, Schadensersatz) geht und ob die Parteien eine Gerichtsstandsklausel wirksam vereinbart haben. Fehlt eine solche Klausel, gilt im Inland regelmäßig der allgemeine Gerichtsstand am Sitz/Wohnsitz des Beklagten (§§ 12, 17 ZPO). Beispiel: Ein Softwarehersteller (Sitz München) lizenziert einem Industriekunden (Sitz Hamburg) eine SaaS-Lösung; der Kunde zahlt nicht und beruft sich auf Mängel. Ohne Gerichtsstandsklausel kann der Hersteller typischerweise in Hamburg (Beklagtensitz) klagen; ein zusätzlicher Erfüllungsort in München ist nur tragfähig, wenn sich aus Vertrag/AGB ein eindeutiger Leistungsort ergibt. Bei grenzüberschreitenden Fällen in der EU bestimmt die Brüssel Ia-VO Gerichtsstand.

Leistungen der Kanzlei bei Gerichtsstand & Lizenzstreitigkeiten

  • Klausel-Check: Prüfung und Gestaltung von Gerichtsstands- und Schiedsvereinbarungen (Wirksamkeit, AGB-Kontrolle, internationale Durchsetzbarkeit).
  • Gerichtsstandsstrategie: Analyse von Beklagtensitz, Erfüllungsort (§ 29 ZPO) und möglichen deliktischen Anknüpfungen; Auswahl des prozessual günstigsten Forums (Kosten, Geschwindigkeit, Beweisführung).
  • Internationaler Bezug: Einordnung nach Brüssel Ia-VO/LugÜ, Prüfung von Zuständigkeit, Anerkennung/Vollstreckung, Koordination mit ausländischen Partnerkanzleien.
  • Durchsetzung/Verteidigung: Prozessführung in Lizenzstreitigkeiten (Zahlung, Auskunft/Abrechnung, Audit, Kündigung), sowie bei Unterlassung, einstweiliger Verfügung und Schadensersatz.
  • Risikominimierung: Vertrags- und Dokumentationspaket (Leistungs-/Nutzungsort, Zahlungsmodalitäten, Audit-Regeln, Beweisvorsorge) zur Reduktion von Zuständigkeits- und Beweisrisiken.
Stand: 27.04.2026

Die auf dieser Website veröffentlichten Inhalte dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie sind allgemeiner Natur und berücksichtigen keine individuellen rechtlichen Fragestellungen oder spezifischen Fälle. Für eine rechtliche Beratung, die auf Ihre persönliche Situation zugeschnitten ist, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

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Immer mehr Privatkliniken rechnen ärztliche Leistungen als Pauschalpreise ab –
und verstoßen damit gegen die verbindliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

Aktuelle BGH-Urteile bestätigen:
Diese Pauschalabrechnungen sind rechtswidrig,
bereits gezahlte Beträge können vollständig zurückgefordert werden.

Viele Hersteller und Zulieferer bauen Stellen ab oder bieten kurzfristig Aufhebungsverträge an.
Kündigungen, Abfindungsangebote und Vertragsänderungen enthalten häufig Klauseln, die zu erheblichen Nachteilen führen können.

Unterschreiben Sie nichts!

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  • Abfindungsansprüche realistisch zu steigern sind
  • Bonuszahlungen, Schichtzulagen oder Überstunden korrekt berücksichtig wurden
  • interne Weiterbeschäftigung möglich gewesen wäre

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