Zählen Teilzeitkräfte bei der Berechnung der Betriebsgröße mit?
Ja, Teilzeitkräfte werden bei der Berechnung der Betriebsgröße berücksichtigt, allerdings nicht mit dem vollen Zählwert einer Vollzeitkraft. Das Kündigungsschutzgesetz sieht eine anteilige Gewichtung nach dem Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit vor. Ob ein Betrieb die gesetzliche Schwelle erreicht, hängt damit von der genauen Berechnung aller Beschäftigten ab.
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt grundsätzlich nur in Betrieben, die eine bestimmte Mindestgröße überschreiten. Konkret gilt: Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden werden mit dem Faktor 0,5 gezählt, Arbeitnehmer mit einer Arbeitszeit von bis zu 30 Stunden mit dem Faktor 0,75, und bei über 30 Stunden werden mit dem Faktor 1,0 gewertet.
Ein Beispiel aus der Praxis: Beschäftigt ein Unternehmen fünf Vollzeitkräfte und vier Teilzeitkräfte mit je 20 Stunden wöchentlich, ergibt sich ein rechnerischer Wert von 5 × 1,0 plus 4 × 0,5, insgesamt 7,0. Der Betrieb würde damit die Schwelle von mehr als 10 nicht erreichen, sodass der allgemeine Kündigungsschutz möglicherweise nicht greift.
Für Arbeitnehmer ist es daher wichtig, die tatsächliche Belegschaftsstärke genau zu kennen. Falsche Berechnungen durch den Arbeitgeber können ein relevanter Ansatzpunkt im Kündigungsschutzverfahren sein. Eine individuelle rechtliche Einschätzung ist in jedem Fall empfehlenswert.
Wie LUTZ Rechtsanwälte Sie beim Kündigungsschutz unterstützt
Die korrekte Berechnung der Betriebsgröße ist oft ein entscheidender, aber unterschätzter Faktor bei einer Kündigung. LUTZ Rechtsanwälte prüft in solchen Fällen sorgfältig, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Kündigungsschutz tatsächlich erfüllt sind.
- Analyse der Betriebsgröße: Wir prüfen, wie viele Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind und wie diese bei der Berechnung korrekt zu gewichten sind.
- Überprüfung der Kündigung: Wir untersuchen, ob Ihre Kündigung formell und inhaltlich rechtmäßig ist und ob der Arbeitgeber die Vorschriften des KSchG einhalten musste.
- Einleitung rechtlicher Schritte: Bei Bedarf begleiten wir Sie bei der fristgerechten Einreichung einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht.
- Verhandlung und Einigung: Wir vertreten Ihre Interessen sowohl in Güteverhandlungen als auch in streitigen Verfahren und prüfen, welche Lösung für Sie am vorteilhaftesten ist.
Sprechen Sie uns an – wir helfen Ihnen, Ihre Situation schnell und zuverlässig einzuschätzen.
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