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Rechtsglossar

Stichwortverzeichnis

Erbschaftsteuer

Jede Erbschaft unterliegt grundsätzlich der Steuerpflicht nach den Regelungen im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz ErbStG. Der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer können 

  • der Erwerb von Todes wegen;
  • die Schenkungen unter Lebenden;
  • die Zweckzuwendungen;
  • das Vermögen einer Stiftung und eines Vereins 

unterliegen.

Als Erwerb von Todes wegen gilt neben dem Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 BGB) auch der durch Vermächtnis (§§ 2147 ff. BGB), der durch Schenkung auf den Todesfall (§ 2301 BGB) und der aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches (§ 2303 BGB).

Um die anfallende Erbschaftsteuer zu berechnen, müssen der Wert des steuerpflichtigen Erwerbs sowie der Steuersatz festgestellt werden. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei bleibt.

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